ML
sche Grad im Gültigkeitsbereich des Hochschulrahmengesetzes anzuerkennen
wäre.
Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens soll für den
Einzelfall oder generell zwischen den beteiligten Fakultäten geregelt werden.
Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen dieser
Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für Anforderungen
und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen dieser
Promotionsordnung zu berücksichtigen.
S 3
Promotionsausschuss
(1) Dem Promotionsausschuss gehören als ordentliche Mitglieder an:
1. die Dekaninnen/Dekane, wobei der Vorsitz im jährlichen Turnus wechselt,
2. je drei Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren
aus jeder Fakultät,
3. je eine promovierte akademische Mitarbeiterin/ein promovierter akademischer
Mitarbeiter aus jeder Fakultät.
Die Stellvertretung der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 richtet sich nach 8 25
Abs 6 UG. Jedes Mitglied nach Satz 1 Nr. 2 und 3 hat eine persönliche
Stellvertreterin/einen persönlichen Stellvertreter. Die ordentlichen Mitglieder
nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie deren Stellvertreterinnen/Stellverreter
werden von den Fakultätsräten auf Vorschlag der gewählten Verreterinnen/Vertreter
der jeweiligen Mitgliedergruppen für zwei Jahre gewählt.
Anschließende Wiederwahl der ordentlichen Mitglieder ist nicht zuässig.
Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig
aus, So ist für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.
Anschließende Wiederwahl der stellvertretenden sowie der zugewählten
ördentlichen Mitglieder ist zulässig.
2) Die als Berichterstatterinnen/Berichterstatter an dem jeweiligen Verahren
unmittelbar Beteiligten wirken an der Beratung der sie betreffenden
Gegenstände als stimmberechtigte außerordentliche Mitglieder des Pro-Motionsausschusses
mit, soweit sie Mitglieder der Universität des Saarandes
sind, Berichterstatterinnen/Berichterstatter, die nicht Mitglieder der
Universität des Saarlandes sind, werden als Gäste ohne Stimmrecht zu
den Sitzungen des Promotionsausschusses geladen.
(3) Der Promotionsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Für Entscheidungen ist die