richtung zum Zuständigkeitsbereich eines Fachbereiches, kann die Entscheidung
über die Inanspruchnahme nur im Einvernehmen mit der
zuständigen Fachbereichsvorsitzenden/mit dem zuständigen Fachbereichsvorsitzenden
erfolgen.
Kapitel 2
Organisation der Hochschule
te.l Zentrale Crgane
Artikel 12
Wahl und Abwahl der Rektorin/des Rektors
(1) Die Wahl und die Abwahl der Rektorin/des Rektors erfolgen ohne
Aussprache.
(2) Zur Vorbereitung der Wahl ist den Mitgliedern des Senats ausreichende
Gelegenheit zu einer Aussprache mit den vorgeschlagenen Bewerberinnen/Bewerbern
zu geben. Zwischen dem Wahlvorschlag bzw. bei
externen Bewerberinnen/Bewerbern der Vorstellung und der Wahl sollen
mindestens zwei Wochen liegen.
(3) Das Verfahren zur Neuwahl der Rektorin/des Rektors ist in der Regel
ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit der Amtsinhaberin/des Amtsinhabers einzuleiten.
(4) Die Einleitung des Verfahrens zur Abwahl der Rektorin/des Rektors
gem. 8 17 Abs. 5 FhG erfolgt durch Beschluss des Senats. Zwischen der
Antragstellung auf Einleitung des Verfahrens und der ‚Beschlussfassung
über diesen Antrag sollen nicht mehr als vier Wochen liegen.
Artikel 13
Prorektorin/Prorektor
(1) Die Prorektorin/der Prorektor unterstützt die Rektorin/den Rektor insbesondere
bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulleitung auf den
Gebieten der Lehre und Forschung. Die Übertragung weiterer Aufgaben
kann durch eine einvernehmliche Absprache zwischen Rektorin/Rektor
und Prorektorin/Prorektor erfolgen.
(2) Die Rektorin/der Rektor schlägt kurzfristig nach seiner Wahl dem Senat
mindestens eine Kandidatin/einen Kandidaten für das Amt der Prorektorin/
des Prorektors vor.