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Fachbereichs eingeleitet werden. Mit der Änderung der Zuordnung zu
einer Organisationseinheit enden die in den Gruppenurwahlen übertragenen
Mandate.
(5) Ist eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter einer Professorin/einem Professor
zugewiesen, so ist diese/dieser ihr/ihm gegenüber fachlich weisungsbefugt.
Teil 2
Angehörige der Hochschule
Artikel 9
Lehr- und Prüfungstätigkeit von Professorinnen/Professoren im
Ruhestand:
(1) Die Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung
an Prüfungsverfahren stehen Professorinnen/Professoren nach dem Eintritt
in den Ruhestand im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnungen zu.
(2) Die Tätigkeit steht unter dem Vorbehalt der Entscheidungen der für den
Lehr- und Prüfungsbetrieb zuständigen Organisationseinheit.
Artikel 10
Lehrbeauftragte
Zur Ergänzung und in begründeten Fällen auch zur Sicherstellung des
Lehrangebots können Lehraufträge an Personen erteilt werden, die nach
Vorbildung, Fähigkeit und fachlicher Leistung dem für sie vorgesehenen
Aufgabengebiet entsprechen.
Das Nähere regelt die Lehrauftragsoranu
FO
Artikel 11
Nutzungen von Hochschuleinrichtungen durch Angehörige der
Hochschule
(1) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Einrichtungen der Hochschule
durch Hochschulangehörige im Sinne des 8 11 Abs. 3 S. 2 FhG wird
durch eine Ordnung geregelt, die der Zustimmung der Hochschulleitung
bedarf.
(2) Die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Hochschule durch andere
Hochschulangehörige bedarf, soweit sie nicht durch Ordnungen geregelt
ist, der Zustimmung der Hochschulleitung, Gehört die genutzte Ein-