Full text : 2001 (0045)

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Belastende Entscheidungen sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen,
 zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


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Zeugnis und Diplomurkunde

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung erhält
der Prüfling jeweils unverzüglich ein Zeugnis. In das Zeugnis der Diplom-Vorprüfung
 sind die Fachnoten und die Gesamtnote aufzunehmen. In das
Zeugnis der Diplomprüfung sind der Studiengang, die Vertiefungsrichtung,
die Fachnoten, der Betreuer, das Thema der Diplomarbeit und deren Note,
die Gesamtnote sowie der Tag der letzten Prüfungshandlung aufzunehmen.
 Auf Antrag des Prüflings können das Ergebnis der Fachprüfungen in
weiteren als den vorgeschriebenen Fächern (Wahlfächern) und die bis
zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer in das
Zeugnis aufgenommen werden.

(2) Die Hochschule stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem
„Diploma Supplement-Modell“ von Europäischer Union/Europara/UNES-CO
 aus. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems ist der zwischen
KMK und HRK abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
 Auf Antrag des Prüflings soll ihm die Hochschule zusätzlich zur
Ausstellung des Diploma Supplements Übersetzungen der Urkunden und
Zeugnisse in englischer Sprache aushändigen.“

(3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Diplomprüfung erhält der Prüfling die
Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung
des Diplomgrades beurkundet. Die Diplomurkunde und das Abschlusszeugnis
 werden durch den Rektor/die Rektorin und den/die Fachbereichsvorsitzende(n)
 bzw. deren Vertreter/Vertreterin unterzeichnet und mit dem
Siegel der Hochschule versehen.

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Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat der Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die
Note der Prüfungsleistung entsprechend & 9 Abs. 1 berichtigt werden.
Gegebenenfalls kann die Fachprüfung für „nicht ausreichend“ und die
Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung für „nicht bestanden“ erklärt
werden. Entsprechendes gilt für die Diplomarbeit.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Fachprüfung nicht
erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese
            
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