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Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Attest
(1) Eine Prüfungsleistung wird mit „nicht ausreichend“ (0 Punkte, Note 5,0)
gewertet, wenn der Prüfling einen für ihn bindenden Prüfungstermin ohne
triftigen Grund versäumt oder wenn er von einer Prüfung, die er angetreten
hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche
Prüfungsleistung bzw. eine Prüfungsvorleistung nicht innerhalb der
vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Bei Krankheit ist unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, ein ärztliches
Attest‘ einzureichen. Das Attest muss die Prüfungsunfähigkeit
bescheinigen. Der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen für die
Zukunft ein amtsärztliches Attest verlangen. Der/die Studierende ist davon
schriftlich in Kenntnis zu setzen. Soweit die Einhaltung von Fristen für die
erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die
Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten
für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des
Prüflings die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden
Kindes gleich. Wird der Grund anerkannt, so erfolgt die Zulassung zum
nächsten regulären Prüfungstermin. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse
sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Bei Schwangerschaft, Mutterschutz und der Wahrnehmung von
Familienpflichten soll der Prüfungsausschuss auf Antrag des Studenten
eine Freistellung von der Teilnahme an der Prüfung ermöglichen.
(4) Bescheinigt das Attest die Prüfungsunfähigkeit für einen Zeitraum von
mehr als einem Tag und nimmt der Prüfling während dieser Zeit an einer
Prüfungsleistung teil, so verliert das Attest auch für die Folgezeit seine
Gültigkeit.
(5) Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch
Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfemittel zu beeinflussen,
wird die betreffende Prüfungsleistung mit “nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins
stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der
Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall
wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden
Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der
Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(6) Der Prüfling kann spätestens 2 Wochen nach dem Prüfungstermin
beim Prüfungsausschuss schriftlich beantragen, dass die Entscheidungen
nach Absatz 5 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.