Full text : 2001 (0045)

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Ill. Den Vertiefungsrichtungen zugeordnetes Fachstudium
im 5. und 6. Fachsemester

(1) Prüfungen des im Studienplan des 5. und 6 Fachsemesters festgelegten
 Pflichtlehrveranstaltungen können erst nach bestandener Diplom-Vorprüfung
 abgelegt werden.

(2) Die automatische Anmeldung zum spätestens wahrzunehmenden
ersten Prüfungstermin durch das Prüfungsamt erfolgt 3 Semester nach
Abschluß der jeweiligen Lehrveranstaltung nach Bestehen der Diplom-Vorprüfung.


(3) Nach bestandener Diplom-Vorprüfung können Prüfungen auch vor dem
Termin 8 19 HI. (2) abgelegt werden. Sinngemäß gelten die Vorschriften
von $ 19 I. (3) (4)

8 20
Wiederholung der Fachprüfungen/Prüfungsleistungen
{Studienleistungen)

(1) Nicht bestandene Fachprüfungen/Prüfungsleistungen können zweimal
wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung/
Prüfungsleistung ist nicht zulässig.

(2) Nicht bestandene Prüfungsteilleistungen können höchstens zweimal
wiederholt werden. Bei Nichtbestehen ist der Prüfling durch das Prüfungsamt
 zur nächsten Prüfung angemeldet. Die Wiederholung einer bestandenen
 Prüfungsteilleistung ist nicht zulässig.

(3) In begründeten Ausnahmefällen kann der Rektor/die Rektorin nach
Anhören des zuständigen Prüfungsausschusses eine dritte Wiederholungsprüfung
 einräumen. Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere
 vor, wenn der Student in der Vorprüfung sämtliche Studienfächer des
Grundstudiums bzw. in der Hauptprüfung sämtliche Studienfächer des
Fachstudiums bis auf das Fach, für das er die 3. Wiederholungsprüfung
beantragt, mit Erfolg abgeschlossen hat. Eine vorläufige Zulassung zu
einer dritten Wiederholung ist nicht möglich.

(4) Die Wiederholungsprüfung soll spätestens im Rahmen der Prüfungstermine
 des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden.

(5) Von Wiederholungsprüfungen während der Praktischen Studienphase
kann der Prüfling auf Antrag beim Prüfungsausschuss bis spätestens eine
Woche vor der Prüfung zurücktreten.
            
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