Full text : 2001 (0045)

Ju

8 18

Zulassungvoraussetzungen

(1) Voraussetzung zur Zulassung zu einer Prüfung sind:

a) der Nachweis der ordnungsgemäßen Immatrikulation
b) die vorgeschriebenen Studienleistungen
c) für Prüfungen der Diplomprüfung des 5. und 6. Fachsemesters die bestandene
 Diplom-Vorprüfung.

(2) Die Studienleistungen, weiche Zulassungsvoraussetzung für Prüfungen
 darstellen, sind in der Anlage festgelegt.

Ss 19

Anmeldeverfahren zu Prüfungen
I. Grundstudium (1. bis 3. Fachsemester)

(1) Mit der Immatrikulation zum 1. Fachsemester findet automatisch die
Anmeldung zu allen Fachprüfungen des Grundstudiums zu einem spätestens
 wahrzunehmenden ersten Prüfungstermin durch das Prüfungsamt
statt.

(2) Dieser erste Prüfungstermin liegt zwei Semester nach Abschluß der
jeweiligen Lehrveranstaltung laut Studienplan der Studien- und Prüfungsordnung.


(3) Bei Nichtbestehen einer Fachprüfung erfolgt automatisch eine Wiederanmeldung
 zum nächstmöglichen Prüfungstermin.

(4) Fachprüfungen können auch vor dem laut 8 19 1 (2) festgelegten Termin
ohne Anmeldung beim Prüfungsamt abgelegt werden. Es gilt 8 19 1 (3).

Il. Gemeinsames Fachstudium im 4. Fachsemester

(1) Mit der Immatrikulation zum 1. Fachsemester findet automatisch die
Anmeldung zu allen Fachprüfungen des 4. Fachsemesters zu einem spätestens
 wahrzunehmenden ersten Prüfungstermin durch das Prüfungsamt
statt.

(2) Dieser erste Prüfungstermin liegt 3 Semester nach Abschluß der jeweiligen
 Lehrveranstaltung laut Studienplan der Studien- und Prüfungsord-Nung
 vor.

(3) Sinngemäß gelten die Vorschriften von 8 19 1. (3) (4)
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.