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Zulassungvoraussetzungen
(1) Voraussetzung zur Zulassung zu einer Prüfung sind:
a) der Nachweis der ordnungsgemäßen Immatrikulation
b) die vorgeschriebenen Studienleistungen
c) für Prüfungen der Diplomprüfung des 5. und 6. Fachsemesters die bestandene
Diplom-Vorprüfung.
(2) Die Studienleistungen, weiche Zulassungsvoraussetzung für Prüfungen
darstellen, sind in der Anlage festgelegt.
Ss 19
Anmeldeverfahren zu Prüfungen
I. Grundstudium (1. bis 3. Fachsemester)
(1) Mit der Immatrikulation zum 1. Fachsemester findet automatisch die
Anmeldung zu allen Fachprüfungen des Grundstudiums zu einem spätestens
wahrzunehmenden ersten Prüfungstermin durch das Prüfungsamt
statt.
(2) Dieser erste Prüfungstermin liegt zwei Semester nach Abschluß der
jeweiligen Lehrveranstaltung laut Studienplan der Studien- und Prüfungsordnung.
(3) Bei Nichtbestehen einer Fachprüfung erfolgt automatisch eine Wiederanmeldung
zum nächstmöglichen Prüfungstermin.
(4) Fachprüfungen können auch vor dem laut 8 19 1 (2) festgelegten Termin
ohne Anmeldung beim Prüfungsamt abgelegt werden. Es gilt 8 19 1 (3).
Il. Gemeinsames Fachstudium im 4. Fachsemester
(1) Mit der Immatrikulation zum 1. Fachsemester findet automatisch die
Anmeldung zu allen Fachprüfungen des 4. Fachsemesters zu einem spätestens
wahrzunehmenden ersten Prüfungstermin durch das Prüfungsamt
statt.
(2) Dieser erste Prüfungstermin liegt 3 Semester nach Abschluß der jeweiligen
Lehrveranstaltung laut Studienplan der Studien- und Prüfungsord-Nung
vor.
(3) Sinngemäß gelten die Vorschriften von 8 19 1. (3) (4)