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(9) Wenn die Diplomarbeit wegen inhaltlicher Mängel mit der Note „nicht
ausreichend“ bewertet worden ist, legt der/die Betreuer/in dem Prüfungsausschuss
die Gründe der Bewertung in einem Gutachten dar.
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Prüfungsausschuss
(1) Der Fachbereich bildet einen Prüfungsausschuss. Dieser besteht aus
zwei Professoren/Professorinnen und einem/einer Studenten/Studentin.
Die Amtszeit der Professoren/Professorinnen beträgt zwei Jahre, die des/
der Studierenden ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Mitglieder die Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter werden
vom Fachbereichsrat gewählt. Das studentische Mitglied, das die
Diplom-Vorprüfung in einem Studiengang des Fachbereichs abgelegt
haben muss, wird auf Vorschlag der dem Fachbereich: zugeordneten
Fachschaftsräte gewählt. Der Prüfungsausschuss wählt aus der Mitte seiner
Mitglieder den/die Vorsitzende(n) sowie den/die Stellvertreter/in. Der/
die Vorsitzende führt im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses.
(3) Der Prüfungsausschuss berichtet mit Unterstützung des Prüfungsamtes
regelmäßig dem Studiengangsleiter über die Entwicklung der Prüfungs-
und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten
für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und
Gesamtnoten.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der
Abnahme der Prüfungsleistungen anwesend zu sein.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und Stellvertreter unterliegen
der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen,
sind sie durch den/die Vorsitzende(n) zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
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Aufgaben des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss ist zuständig für
die Bestellung der Prüfer/innen und Beisitzer/innen
die Festsetzung der Prüfungstermine
die Herstellung des Einvernehmens zur Festsetzung der Hilfsmittel
die Zulassung zur Prüfung
- die Anerkennung von ärztlichen Attesten