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sowie Art und Anzahl von damit kombinierten oder auch ausschließlich zu
erbringender Studienleistungen, sind der Anlage 1 zu entnehmen.
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Studienleistungen und Hilfsmittel, Verfahren
(1) Für die in der Anlage 1 aufgeführten Studienleistungen werden Ort, Zeit
und Hilfsmittel spätestens zwei Wochen vor dem anstehenden Termin
durch Aushang bekannt gemacht.
(2) Studienleistungen, welche benotet und als Prüfungsleistungen anerkannt
werden oder mit anderen Prüfungsleistungen zusammen zur
Prüfungsnote führen, sind der Anlage 1 zu entnehmen.
(3) Nicht abgenommene oder nicht ausreichende Studienleistungen, die
als Zulassungsvoraussetzungen erbracht werden müssen, können zweimal
wiederholt werden.
(4) Falls Studienleistungen, die als Prüfungsleistungen angerechnet werden,
aber nicht als Zulassungsvoraussetzung gelten, mit „nicht ausreichend“
bewertet sind, müssen sich die Studierenden in diesem Fach der
Prüfung unterziehen.
(5) Die Wiederholung von einzelnen Studienleistungen ist entsprechend
der im Studienplan (siehe Anlage) festgelegten Dauer der zugeordneten
Lehrveranstaltung nach einem oder zwei Semestern vorzunehmen.
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Ausgabe, Abgabe, Bewertung und Wiederholung
der Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll zeigen, dass der Prüfling
in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus
seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2) Die Diplomarbeit kann von einemvVeiner Professor/in oder einem/einer
Lehrbeauftragten, der/die auf Antrag des Prüfungsausschusses einen entsprechenden
Prüfungsauftrag erhalten hat, ausgegeben und betreut werden.
Der Prüfling hat das Recht, einen/eine Professor/Professorin oder
eine(n) Lehrbeauftragte(n) seiner Wahl für die Betreuung seiner Diplomarbeit
vorzuschlagen. Stimmt der/die Vorgeschlagene zu, vergibt er/sie mit
Zustimmung des Prüfungsausschusses das Thema der Diplomarbeit.
(3) Die Ausgabe der Diplomarbeit erfolgt frühestens nach bestandener Vor-Prüfung
und spätestens neun Monate nach Abschluss der Fachprüfungen