der Professor der Hochschule ist und sich nicht in der Probezeit oder im
Ruhestand befindet.
(3) Die Berufungskommission prüft die eingegangenen Bewerbungen und
legt dem Fachbereichsrat einen Berufungsvorschlag mit Begründung für
die Reihenfolge vor. Bestandteil des Berufungsvorschlages sind auch die
schriftlichen Feststellungen der Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der
Studierenden zur pädagogischen Eignung der Vorzuschlagenden sowie
die schriftliche Stellungnahme der Frauenbeauftragten, wenn sich Frauen
um die Stelle beworben haben.
(4) Mit der Beschlussfassung des Fachbereichsrates über den Berufungsvorschlag
endet die Zuständigkeit der Berufungskommission im anstehenden
Berufungsverfahren.
(5) Die Stellungnahme zum Erfolg der abgeleisteten Probezeit ist von der/
von dem Vorsitzenden des Fachbereichs abzugeben, dem die Professorin/
der Professor während der Probezeit zugeordnet war. Hierbei sind die
Stellungnahmen der Gruppenvertreterinnen/Gruppenvertreter im zuständigen
Fachbereichsrat zu berücksichtigen.
Artikel 4
Gemeinsame Berufungsverfahren gem. $ 32 Abs. 6 FhG
Zur Förderung des Zusammenwirkens in Forschung und Lehre zwischen
der Fachhochschule und einer rechtsfähigen Forschungs- oder Bildungseinrichtung
kann durch Vereinbarung ein gemeinsames Berufungsverfahren
geregelt werden. Die Regelung über das gemeinsame Berufungsverfahren
kann vorsehen, dass bestimmten Berufungskommissionen der
Fachhochschule auch Vertreterinnen/Vertreter der Forschungs- oder
Bildungseinrichtung angehören. Dabei muss gewährleistet sein, dass die
Professorinnen/Professoren der Fachhochschule und die ihnen nach
Funktion und Qualifikation gleichstehenden Vertreterinnen/Vertreter der
Forschungs- oder Bildungseinrichtung gemeinsam über zwei Drittel der
Sitze und Stimmen der Berufungskommission verfügen.
Artikel 5
Mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung von
Professorinnen/Professoren
(1) Mit der Berufung sind Professorinnen/Professoren mitgliedschaftsrechtlich
dem Fachbereich zugeordnet, auf dessen Vorschlag sie berufen
wurden.