Full text : 2001 (0045)

156

(2) Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten, deren Bestehen
Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel,
zumindest aber im Fall der letzten Wiederholungsprüfung, von zwei
Prüfern zu bewerten.

(3) Die Dauer der Klausurarbeiten darf 90 Minuten nicht unter- und 180
Minuten nicht überschreiten.

89
Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen
 Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind
folgende Noten zu verwenden

Punktzahl Note Note
als Zahl in Worten

19-20 1,0
18—-<19 1,3
17—-<18 1,7
16-<17 2,0
15-<16 2,3
14-<15 2,7
13-<14 3,0
12-<13 3,3
11—-<12 3,7
8—-<11 40

sehr gut
sehr gut

gut

befriedigend

ausreichend

< 8

5.0

nicht ausreichend

Bedeutung

Eine hervorragende Leistung

Eine erheblich über dem Durchschnitt
 liegende Leistung

eine Leistung, die in jeder Hinsicht
 durchschnittlichen Anforderungen
 Entspricht

eine Leistung, die trotz ihrer
Mängel noch den Anforderungen
genügt.

eine Leistung, die wegen erheblicher
 Mängel den Anforderungen
 nicht mehr genügt.

(2) Für die Diplom-Vorprüfung und für die Diplomprüfung wird jeweils eine
Gesamtnote gebildet. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet
sich aus dem Mittel der gleichgewichteten Fachnoten des Grundstudiums.
Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich aus dem Mittel der
gleichgewichteten Fachnoten des Fachstudiums und der dreifach gewichteten
 Note der Diplomarbeit. Bei der Bildung der Gesamtnote entscheidet
die erste Stelle nach dem Komma; die folgenden Stellen bleiben unberücksichtigt.

            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.