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schutz oder wegen Wahrung von Familienpflichten nicht in der Lage ist,
Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen,
so wird dem Prüfling gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb
einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen
in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen
Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
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Mündliche Prüfungsleistungen
(1) Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der Prüfling nachweisen,
dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle
Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Ferner
soll festgestellt werden, ob der Prüfling über breites Grundlagenwissen
verfügt. -
(2) Mündliche Prüfungsleistungen werden in der Regel vor mindestens
zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer und eines sachkundigen
Beisitzers als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abgelegt .
(3) Die Mindestdauer soll je Prüfling und Fach 15 Minuten nicht unter- und
45 Minuten nicht überschreiten.
(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen
Prüfungsleistungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist
dem Prüfling jeweils im Anschluss an die mündlichen Prüfungsleistungen
bekanntzugeben.
(5) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen
Fachprüfung unterziehen wollen, können, wenn die räumlichen Verhältnisse
es zulassen, als Zuhörer geduldet werden, es sei denn, der Prüfling
widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung
und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den Prüfling.
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Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten
(1) In den Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten wie
Studienarbeiten, Übungen, Entwürfe, Referate, soll der Prüfling nachweisen,
dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den
gängigen Methoden seines Faches Aufgaben lösen und Themen bearbeiten
kann. In der Klausur soll ferner festgestellt werden, ob der Prüfling über
Notwendiges Grundlagenwissen verfügt.