Artikel 1
Grundsatzbestimmungen
Der Begriff Hochschule in dieser Grundordnung bezieht sich auf die
Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes.
Kapitel 1
Mitglieder und Angehörige der Hochschule
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Teil 1
*+zlieder der Hochschule
Artikel 2
Mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung von Studierenden
(1) Mit der Immatrikulation sind Studierende mitgliedschaftsrechtlich dem
Fachbereich zugeordnet, der den gewählten Studiengang organisatorisch
betreut oder der durch eine Ordnung der Hochschule bestimmt wurde.
(2) Mit der Änderung der Zuordnung der Studierenden zu einem Fachbereich
enden die in den Gruppenurwahlen auf Fachbereichsebene übertragenen
Mandate.
(3) Die mitgliedschaftlichen Rechte der Studierenden werden durch eine
Beurlaubung nicht berührt.
Artikel 3
Berufung von Professorinnen/Professoren und Beendigung der
Probezeit
(1) Der gemäß 8 32 Abs. 4 FhG zu bildenden
gehören an:
Berufungskommission
1. vier Professorinnen/Professoren, von denen sich mindestens zwei nicht
in der Probezeit befinden,
2. ein Mitglied der Gruppe der anderen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, wobei
dann, wenn der Fachbereich sowohl über Mitglieder der Gruppe nach
8 13 Abs. 1 Nr. 2 FhG als auch über Mitglieder der Gruppe nach 8 13
Abs. 1 Nr. 4 FhG verfügt, beide Gruppen einen gemeinsamen Vorschlag
machen sowie
3. zwei Vertreterinnen/Vertreter der dem Fachbereich mitgliedschaftsrechtlich
zugeordneten Studierenden.
(2) Aus dem Kreis der Mitglieder der Berufungskommission wählt die Berufungskommission
eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden, die Professorin/