Full text : 2001 (0045)

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d) die Bestätigung einer Professorin/eines Professors/einer/eines Lehrbeauftragten
 des Fachbereichs, dass sie/er die Betreuung der Betriebswirtin/des
 Betriebswirts im Praxis-Studienjahr übernimmt.

7. Nachweis des praktischen Studienplatzes

(1) Die Studierenden sind verpflichtet, einen geeigneten praktischen Studienplatz
 gemäß 8 2 Abs. 3 nachzuweisen. Sie werden dabei vom Praxisreferat
 beraten.

(2) Die Studierenden weisen dem Praxisreferat den praktischen Studienplatz
 bis zu einem vom Praxisreferat festzulegenden Termin durch eine
Bestätigung des betreuenden Unternehmens nach. Stimmt das Praxisreferat
 dem Vorschlag der Studierenden nicht zu, müssen diese sich um
einen anderen praktischen Studienplatz bemühen.

8. Studienvertrag

(1) Die Betriebswirtin/Der Betriebswirt im Praxis-Studienjahr schließt vor
Beginn des Praxis-Studienjahres mit dem betreuenden Unternehmen
einen Studienvertrag. Vor Vertragsabschluss ist die Zustimmung des Fachbereichs
 einzuholen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist spätestens mit
der Rückmeldung zu dem Studienjahr vorzulegen, in dem das Praxis-Studienjahr
 beginnt.

(2) Ein Wechsel des betreuenden Unternehmens bedarf der Genehmigung
des Fachbereichs.

9. Zwischenbericht

(1) Die Betriebswirtin/der Betriebswirt im Praxis-Studienjahr hat über ihre/
seine Tätigkeit während des Praxis-Studienjahres einen Zwischenbericht
anzufertigen (Zwischenbericht nach Anlage 1). Dieser ist spätestens 4 Wochen
 nach der ersten Hälfte des Praxis-Studienjahres dem Praxisreferat
vorzulegen.

(2) Der Bericht muss vom betreuenden Unternehmen abgezeichnet sein.

10. Studienbericht

(1) Spätestens 4 Wochen nach Beendigung des Praxis-Studienjahres
geben die Studierenden einen ausführlichen schriftlichen Bericht über
Inhalt und zeitliche Struktur ihres Praxis-Studienjahres ab (Studienbericht
nach Anlage 1). In den Studienbericht sind die Ergebnisse des Zwischenberichts
 einzuarbeiten.
            
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