4)
3. Inhaltliche Gestaltung
(1) Die Betriebswirtin/Der Betriebswirt im Praxis-Studienjahr soll im Betrieb
Aufgaben übernehmen, die bezüglich Inhalt und Anspruchsniveau ihrem/
seinem Studium entsprechen. Die betreuende Professorin/Der betreuende
Professor entscheidet darüber, ob der Praxis-Studienplatz diesen Anforderungen
genügt.
(2) Der Fachbereich führt innerhalb des Praxis-Studienjahres praxisbegleitende
Lehrveranstaltungen durch. Sie werden von Professorinnen/Professoren
und Lehrbeauftragten des Fachbereichs gestaltet. Die Veranstaltungen
dienen dazu, die in der Praxis erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen
zu reflektieren und die erarbeiteten Problemlösungen zu diskutieren.
Ihr Umfang kann bis zu zwei Jahreswochenstunden betragen. Die
Betriebswirtinnen/Betriebswirte im Praxis-Studienjahr sind zur Teilnahme
an den Lehrveranstaltungen verpflichtet.
4. Dauer
(1) Das Praxis-Studienjahr umfasst einen zusammenhängenden Zeitraum
von zwei Semestern einschließlich der vorlesungsfreien Zeit. Der Urlaubsanspruch
richtet sich nach den tarifvertraglichen Regelungen des betreuenden
Unternehmens.
(2) Die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit kann in einem Umfang von bis
zu drei Monaten auf das Praxis-Studienjahr angerechnet. werden. $& 2
Abs. 3 bleibt davon unberührt.
(3) Bei einer mehr als zweiwöchigen (auch durch Krankheit bedingten) Abwesenheit
entscheidet die betreuende Professorin/der betreuende Professor/die/der
betreuende Lehrbeauftragte über die Verlängerung des Praxis-Studienjahres
um den Zeitraum der Abwesenheit.
5. Zeitliche Einordnung in das Gesamtstudium
Das Praxis-Studienjahr beginnt nach Abschluss des 3. Studienjahres.
6. Zulassungvoraussetzungen
Die Zulassung zum Praxis-Studienjahr setzt voraus
a) das Bestehen des Vordiploms,
b) den Nachweis aller Prüfungen und Studienleistungen des 2. Studien
jahres,
c) den Nachweis eines praktischen Studienplatzes,