- 141 —
(4) Das Studium im vierten Studienjahr umfasst zwei praktische Studiensemester,
von denen mindestens eines im Ausland gemäß 8 2 Abs. 3 abzuleisten
ist.
8 11
Hochschulgrad
Die Absolventin/Der Absolvent erhält den Grad „Diplom-Betriebswirtin
(FH)“ bzw. ”Diplom-Betriebswirt (FH)”.
V. Praxis-Studienjahr
8 12
Praxis-Studienjahr
1. Allgemeines
(1) Als „Praxis-Studienjahr“ wird im folgenden die „praktische Studienphase“
i. S. von & 49 (2) des Gesetzes über die Hochschule für Technik
und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz — FhG) in der Fassung
des am 1. August 1999 in Kraft getretenen Gesetzes und zur Ändefung
anderer hochschulrechtlicher Vorschriften (2. Hochschulrechtsänderungsgesetz)
vom 23. Juni 1999 — Amtsbl. S. 1014 — bezeichnet.
(2) „Betriebswirtin/Betriebswirt im Praxis-Studienjahr (BiP)” ist die Bezeichnung
für Studierende im Praxis-Studienjahr.
(3) „Betreuendes Unternehmen“ ist das Unternehmen, das während des
Praxis-Studienjahres der Betriebswirtin/dem Betriebswirt im Praxis-Studienjahr
einen praktischen Studienplatz zur Verfügung stellt.
(4) „Praktischer Studienplatz“ ist der Ausbildungsplatz der Betriebswirtin/
des Betriebswirts im Praxis-Studienjahr im betreuenden Unternehmen
während des Praxis-Studienjahres.
2. Zielsetzung
Das Praxis-Studienjahr soll der Betriebswirtin/dem Betriebswirt im Praxis-Studienjahr
die Möglichkeit geben, ihre/seine theoretischen Kenntnisse in
die Praxis umzusetzen, indem sie/er im Betrieb selbständig zur Lösung
konkreter Probleme beiträgt. Zugleich sollen die Einsichten und Erfah-"ungen
des praktischen Studienjahres einen wichtigen Teil des Gesamt-Studiums
bilden und den ständigen Praxisbezug der Lehre im Fachbereich
sicherstellen.