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Vorprüfung abgelegt haben muss, wird vom Fachbereichsrat aufgrund
eines Vorschlags der Studierendenschaft gewählt.
(2) Die Amtszeit der Professorinnen/Professoren beträgt zwei Jahre, die
der/des Studierenden ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
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Zuständigkeit
(1) Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Durchführung der Prüfung
und die Einhaltung der Prüfungsordnung. Der Prüfungsausschuss kann
Aufgaben an Professorinnen/Professoren delegieren und bei der
Rektorin/bei dem Rektor die Delegation von Aufgaben an das Prüfungsamt
beantragen.
(2) Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören insbesondere:
a) die Bestellung der Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer
b) die Festsetzung der Prüfungstermine,
c) die Zulassung des/der Studierenden zur Prüfung,
d) die Anerkennung von (amts)ärztlichen Attesten bei Nichtteilnahme an
Studien- und Prüfungsleistungen,
e) die Feststellung der Prüfungsergebnisse,
f) die Anerkennung des Praxis-Studienjahres,
9) die Anrechnung von anderweitig erbrachten Studienleistungen,
h) die Veranlassung der Exmatrikulation.
(3) Der Prüfungsausschuss ist ferner zuständig für die Entgegennahme
von Vorschlägen zur Änderung dieser Prüfungsordnung. Stimmt der Prüfungsausschuss
dem Änderungsantrag zu, bittet er die Fachbereichsvorsitzende/den
Fachbereichsvorsitzenden, bei den zuständigen Gremien
das Verfahren zur Änderung der Prüfungsordnung einzuleiten.
(4) Der Prüfungsausschuss soll Anregungen zur Reform des Studiums und
der Prüfungen erarbeiten.
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Verfahren
(1) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(2) Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die eine einzelne Studierende/einen
einzelnen Studierenden betreffen, ergehen schriftlich. Ist die
Entscheidung für die Studierende/den Studierenden negativ, so ist sie zu
begründen.