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(4) Wenn sich unvorhersehbare Schwierigkeiten bei der Bearbeitung des
Themas ergeben, kann die Betreuerin/der Betreuer die Bearbeitungszeit
auf Antrag der/des Studierenden nur einmal und nur um maximal zwei
Monate verlängern.
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Nötige Angaben, Form
(1) Bei Abgabe der Diplomarbeit hat die/der Studierende schriftlich zu versichern,
dass sie/er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als
die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat. Bei einer Gruppenarbeit hat jede
Bearbeiterin/jeder Bearbeiter zu versichern, dass sie/er ihren/seinen besonders
gekennzeichneten Anteil selbstständig verfasst und keine anderen
als die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat. Die/Der Studierende hat
außerdem anzugeben, ob sie/er das Thema in gleicher oder ähnlicher
Weise bereits an anderer Stelle behandelt oder vorgelegt hat.
(2) Die/Der Studierende hat der Diplomarbeit ein Verzeichnis der von
ihr/ihm benutzten Hilfsmittel beizufügen. Alle Ausführungen, die wörtlich
oder sinngemäß Veröffentlichungen oder anderen Quellen entnommen
wurden, sind eindeutig als solche zu kennzeichnen.
(3) Die Diplomarbeit ist maschinengeschrieben und gebunden in dreifacher
Ausfertigung im Sekretariat des Fachbereichs abzugeben oder ihm
per Einschreiben zuzustellen. Der Prüfungsausschuss überwacht die termingerechte
Abgabe.
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Gutachten
Wenn die Diplomarbeit mit der Note „sehr gut“ oder wegen inhaltlicher
Mängel mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet worden ist, legt die
Betreuerin/der Betreuer dem Prüfungsausschuss die Gründe der
Bewertung in einem Gutachten dar. Im Fall einer mit „sehr gut“ bewerteten
Arbeit muss das Gutachten die Besonderheiten nennen, die die Arbeit zu
einer außergewöhnlichen Leistung machen.
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Nichtbestehen aus formalen Gründen
Die Diplomarbeit wird ohne Rücksicht auf ihren Inhalt mit der Note „nicht
ausreichend“ bewertet bei unentschuldigter Nichteinhaltung des Abgabetermins
oder bei Abgabe einer unwahren Versicherung.