Full text : 2001 (0045)

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8 18

Verlust des Prüfungsanspruchs

Eine Studierende/ein Studierender verliert den Prüfungsanspruch, wenn
sie/er in einem Pflichtfach oder Wahlpflichtfach durch unentschuldigte
Nichtteilnahmen und/oder nicht ausreichende Leistungen alle Prüfungsmöglichkeiten
 erschöpft hat. Entsprechendes gilt für die Diplomarbeit.

Ss 19

Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem
Prüfling auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen
Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle
 gewährt.

WI. Vorprüfung
8 20

Klausurtermine

Der erste Prüfungstermin der Vorprüfung findet nach dem Ende der
Vorlesungszeit des 1. Studienjahres statt, die erste Wiederholung am Ende
des folgenden Wintersemesters, die zweite Wiederholung am Ende des 2.
Studienjahres. Die Klausur dauert in der Regel zwei Zeitstunden.

S 21

Bildung der Gesamtnote

Die Gesamtnote der Vorprüfung wird als arithmetisches Mittel der Umrechnungszahlen
 (8 15 Abs. 3) aller Pflichtfächer und des Wahlpflichtfaches
 gebildet.

8 22

Bestehen

Die Vorprüfung ist bestanden, wenn die/der Studierende in sämtlichen
Prüfungsfächern des Grundstudiums mindestens die Note „ausreichend‘
erhalten hat.
            
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