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8 18
Verlust des Prüfungsanspruchs
Eine Studierende/ein Studierender verliert den Prüfungsanspruch, wenn
sie/er in einem Pflichtfach oder Wahlpflichtfach durch unentschuldigte
Nichtteilnahmen und/oder nicht ausreichende Leistungen alle Prüfungsmöglichkeiten
erschöpft hat. Entsprechendes gilt für die Diplomarbeit.
Ss 19
Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem
Prüfling auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen
Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle
gewährt.
WI. Vorprüfung
8 20
Klausurtermine
Der erste Prüfungstermin der Vorprüfung findet nach dem Ende der
Vorlesungszeit des 1. Studienjahres statt, die erste Wiederholung am Ende
des folgenden Wintersemesters, die zweite Wiederholung am Ende des 2.
Studienjahres. Die Klausur dauert in der Regel zwei Zeitstunden.
S 21
Bildung der Gesamtnote
Die Gesamtnote der Vorprüfung wird als arithmetisches Mittel der Umrechnungszahlen
(8 15 Abs. 3) aller Pflichtfächer und des Wahlpflichtfaches
gebildet.
8 22
Bestehen
Die Vorprüfung ist bestanden, wenn die/der Studierende in sämtlichen
Prüfungsfächern des Grundstudiums mindestens die Note „ausreichend‘
erhalten hat.