Full text : 2001 (0045)

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Prüferinnen/Prüfer

In der Regel sind die Prüferinnen/Prüfer Professorinnen/Professoren oder
Lehrbeauftragte des Fachbereichs. Sie müssen Lehrveranstaltungen in
dem zu prüfenden Fach halten oder gehalten haben. Gastprüferinnen/
Gastprüfer können nur in begründeten Ausnahmefällen bestellt werden,
etwa bei Prüfungen, die in Kooperationsverträgen mit anderen Hochschulen
 vorgesehen sind. Die Entscheidung über die Bestellung von
Gastprüferinnen/Gastprüfern trifft der Prüfungsausschuss.

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Beurteilung von Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums
Voraussetzung sind, werden in der Regel von zwei Prüferinnen/Prüfern
bewertet.

(2) Werden mündliche Prüfungen in dieser Ordnung vorgesehen, so sind
sie von mehreren Prüferinnen/Prüfern oder von einer Prüferin/einem
Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin/eines sachkundigen
Beisitzers abzunehmen. Mündliche Prüfungen sollen in fachbereichsinterner
 Öffentlichkeit abgenommen werden. Auf Wunsch der/des Studierenden
ist die Öffentlichkeit auszuschließen. Studierende des betreffenden Prüfungstermins
 sind als Zuhörerinnen/Zuhörer nicht zugelassen. Die Prüfungszeit
 beträgt mindestens 15 Minuten. Über jede mündliche Prüfung ist
eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Prüfungsakten zu nehmen ist.
Die Niederschrift muss Angaben über Ort, Beginn und Ende der mündlichen
 Prüfung, den Namen der/des Studierenden, die Namen der Prüferinnen/Prüfer
 und Beisitzerinnen/Beisitzer, die Prüfungsfragen, die Antworten
 und ihre Bewertung sowie Vermerke über die Anwesenheit von Mitgliedern
 des Fachbereichsrates und besondere Vorkommnisse enthalten.

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Bewertung

(1) Studienleistungen, Prüfungsleistungen und die Diplomarbeit werden
mit Punkten bewertet. Die höchste Punktzahl ist 20. Die Punkte werden
nach Maßgabe von 8 15 in Noten umgerechnet.

(2) Setzt sich eine Leistung aus mehreren Teilleistungen zusammen und
muss jede Teilleistung für sich bestanden sein, so muss, falls eine Teilleistung
 nicht bestanden ist, nur diese erneut erbracht werden. Dafür be-Stehen
 zwei Wiederholungsmöglichkeiten.
            
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