Full text : 2001 (0045)

A

(3) Der Prüfungsausschuss hat dafür zu sorgen, dass während der Klausur
eine wirkungsvolle Aufsicht stattfindet und auf diese Weise Täuschungsversuche
 unterbunden werden.

(4) Der Prüfungsausschuss kann Studierenden, die durch amtsärziliches
Attest eine körperliche Behinderung nachgewiesen haben, zur Wahrung
der Chancengleichheit Erleichterungen gewähren. -

(5) Die Noten der Studien- und Prüfungsleistungen werden innerhalb von
acht Wochen durch Aushang bekannt gegeben. Die Note einer Diplomarbeit
 soll in vier Wochen, spätestens jedoch in 12 Wochen nach deren
Abgabe bekannt gemacht werden.

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Entschuldigte Nichtteilnahme

(1) Kann eine Studierende/ein Studierender aus.einem von ihr/ihm nicht zu
vertretenden Grunde an einem Prüfungstermin nicht teilnehmen, so ist
unverzüglich die Nichtteilnahme schriftlich mit entsprechenden Belegen zu
begründen.

(2) Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest einzureichen, welches die Prüfungsunfähigkeit
 bescheinigt. Der Prüfungsausschuss kann für die Zukunft
ein amtsärztliches Attest verlangen. Die/Der Studierende ist davon schriftlich
 in Kenntnis zu setzen. Bescheinigt das Attest die Prüfungsunfähigkeit
für einen Zeitraum von mehr als einem Tag und nimmt die/der Studierende
während dieser Zeit an einer Prüfungsleistung teil, so verliert das Attest
auch für die Folgezeit seine Gültigkeit.

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Täuschung, Nichtteilnahme

(1) Wenn die/der Studierende einen Täuschungsversuch oder eine Täuschungshandlung
 begeht, wird die Studien- oder Prüfungsleistung bzw. die
Diplomarbeit mit null Punkten bewertet. In einem besonders schweren Fall
kann die Rektorin/der Rektor auf Antrag des Prüfungsausschusses die
Exmatrikulation der/des Studierenden anordnen. Ein solcher Fall ist insbesondere
 gegeben, wenn eine andere Person unter dem Namen der/des
Studierenden eine Klausurarbeit oder die Diplomarbeit verfasst hat.

(2) Eine Bewertung mit null Punkten erfolgt außerdem, wenn die/der Studierende
 aus von ihr/ihm zu vertretenden Gründen Studienleistungen versäumt,
 an dem Termin einer Prüfungsleistung, zu der sie/er sich gemeldet
hat, unentschuldigt nicht oder nur zeitweise teilnimmt oder den Abgabetermin
 der Diplomarbeit unentschuldigt nicht einhält.
            
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