Full text : 2001 (0045)

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4. die Berichte über die praktische Tätigkeit sorgfältig zu führen und den
Zwischenbericht der/dem Beauftragten des betreuenden Unternehmens
 zur Bestätigung vorzulegen,
5. die Interessen des betreuenden Unternehmens zu wahren, insbesondere
 über betriebliche Angelegenheiten strengstes Stillschweigen zu
bewahren (vgl. 8 7), soweit sich aus der erforderlichen Zusammenarbeit
 mit dem Fachbereich nichts anderes ergibt,
bei Fernbleiben.das betreuende Unternehmen unverzüglich zu benachrichtigen
 und bei Erkrankung spätestens am 4. Tage eine ärztliche
Bescheinigung vorzulegen,
innerhalb angemessener Frist durch Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung
 dem betreuenden Unternehmen nachzuweisen, dass
sie Studierende/er Studierender der Hochschule für Technik und Wirtschaft
 des Saarlandes ist.

A
Yı

85
Betreuung

Das betreuende Unternehmen benennt

Herrn/Frau ______ _ nn
als Beauftragten für die Betreuung der Betriebswirtin/des Betriebswirts im
Praxis-Studienjahr. Die/Der Beauftragte ist zugleich Gesprächspartnerin/
Gesprächspartner für die Studierenden und das Praxisreferat in allen die
Durchführung des Praxis-Studienjahres berührenden Fragen.

86
Vergütung, Ausbildungsförderung

(1) Die monatliche Vergütung soll zwischen dem betreuenden Unternehmen
 und der Betriebswirtin/dem Betriebswirt.im Praxis-Studienjahr vereinbart
 werden.

(2) Wenn das Praxis-Studienjahr in Deutschland absolviert wird, kann die
Betriebswirtin/der Betriebswirt im Praxis-Studienjahr während des Praxis-Studienjahres
 Ausbildungsförderung nach 8 2 Abs. 4’ des Gesetzes über
die individuelle Förderung der Ausbildung vom 6. Juni 1983 (Bundesausbildungsförderungsgesetz
 —- BAföG — BGBI Teil 1, S. 645), beantragen.

®) Soweit das betreuende Unternehmen der Betriebswirtin/dem Betriebs-Wirt
 im Praxis-Studienjahr eine Ausbildungshilfe gewährt, wird diese auf die
ausbildungsförderung angerechnet (88 21 Abs. 3 Nr. 2, 23 Abs. 3. 1 Halbs.
AföG).
            
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