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4. die Berichte über die praktische Tätigkeit sorgfältig zu führen und den
Zwischenbericht der/dem Beauftragten des betreuenden Unternehmens
zur Bestätigung vorzulegen,
5. die Interessen des betreuenden Unternehmens zu wahren, insbesondere
über betriebliche Angelegenheiten strengstes Stillschweigen zu
bewahren (vgl. 8 7), soweit sich aus der erforderlichen Zusammenarbeit
mit dem Fachbereich nichts anderes ergibt,
bei Fernbleiben.das betreuende Unternehmen unverzüglich zu benachrichtigen
und bei Erkrankung spätestens am 4. Tage eine ärztliche
Bescheinigung vorzulegen,
innerhalb angemessener Frist durch Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung
dem betreuenden Unternehmen nachzuweisen, dass
sie Studierende/er Studierender der Hochschule für Technik und Wirtschaft
des Saarlandes ist.
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Betreuung
Das betreuende Unternehmen benennt
Herrn/Frau ______ _ nn
als Beauftragten für die Betreuung der Betriebswirtin/des Betriebswirts im
Praxis-Studienjahr. Die/Der Beauftragte ist zugleich Gesprächspartnerin/
Gesprächspartner für die Studierenden und das Praxisreferat in allen die
Durchführung des Praxis-Studienjahres berührenden Fragen.
86
Vergütung, Ausbildungsförderung
(1) Die monatliche Vergütung soll zwischen dem betreuenden Unternehmen
und der Betriebswirtin/dem Betriebswirt.im Praxis-Studienjahr vereinbart
werden.
(2) Wenn das Praxis-Studienjahr in Deutschland absolviert wird, kann die
Betriebswirtin/der Betriebswirt im Praxis-Studienjahr während des Praxis-Studienjahres
Ausbildungsförderung nach 8 2 Abs. 4’ des Gesetzes über
die individuelle Förderung der Ausbildung vom 6. Juni 1983 (Bundesausbildungsförderungsgesetz
—- BAföG — BGBI Teil 1, S. 645), beantragen.
®) Soweit das betreuende Unternehmen der Betriebswirtin/dem Betriebs-Wirt
im Praxis-Studienjahr eine Ausbildungshilfe gewährt, wird diese auf die
ausbildungsförderung angerechnet (88 21 Abs. 3 Nr. 2, 23 Abs. 3. 1 Halbs.
AföG).