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Wirtschaftsrecht und Volkswirtschaftslehre sowie der Diplomarbeit gebildet.
(4) Bei Bestehen der Diplomprüfung an der HTWdS und der Abschlussprüfung
an der ESCCH erhalten die französischen Studierenden eine
Doppelqualifikation: das Diplomzeugnis der HTWdS und das Abschlusszeugnis
der ESCCH.
(5) Frühere Vereinbarungen treten außer Kraft, soweit sie der vorliegenden
Regelung widersprechen.
(6) Diese Regelung tritt mit der Veröffentlichung im Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes in Kraft.
8 35
Anrechnung des Studiums an einer ausländischen Hochschule
Wird im Rahmen einer Vereinbarung des Fachbereichs Betriebswirtschaft
mit einer ausländischen Hochschule das 4. Studienjahr oder ein Teil desselben
an der betreffenden Hochschule verbracht, so kann gemäß 8 58
Abs. 1 FhG bei Vorliegen der vorgesehenen Leistungsnachweise die
Dauer dieses Studiums angerechnet werden.
Yil. Inkrafttreten
8 36
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.
Hochschule für Technik und Wirtschaft
des Saarlandes