Full text : 2001 (0045)

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(4) Dem Studienbericht ist eine Bescheinigung des betreuenden Unter.
nehmens über die Ableistung des Praxis-Studienjahres beizufügen.

(5) Der Studienbericht ist beim Praxisreferat einzureichen. Der Fachbereich
 entscheidet schriftlich über die erfolgreiche Ableistung des Praxis-Studienjahres.
 Er ist dabei nicht an die Beurteilung durch das betreuende
IJnternehmen gebunden.

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Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen

Der Fachbereich führt innerhalb des Praxis-Studienjahres praxisbegleitende
 Lehrveranstaltungen durch. Sie werden von Professorinnen/Professoren
 und Lehrbeauftragten des Fachbereichs gestaltet. Die Veranstaltungen
 dienen dazu, die in der Praxis erworbenen Kenntnisse und Erfahsungen
 zu reflektieren und die erarbeiteten Problemlösungen zu diskutieren.
 Ihr Umfang kann bis zu zwei Jahreswochenstunden betragen. Die
Betriebswirtinnen/Betriebswirte im Praxis-Studienjahr sind zur Teilnahme
an den Lehrveranstaltungen verpflichtet.

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Anerkennung des Praxis-Studienjahres

(1) Zur Anerkennung des Praxis-Studienjahres müssen folgende
Voraussetzungen erfülit sein:

Durchgehende Anwesenheit am praktischen Studienplatz und erfolgreiche
 Mitarbeit im betreuenden Unternehmen während eines Jahres
(8 24). Das wird u. a. durch ein entsprechendes Zeugnis des betreuenden
 Unternehmens nachgewiesen, das die Betriebswirtin/der Betriebswirt
 im Praxis-Studienjahr vorzulegen hat. Eine Anerkennung kann nicht
erfolgen, wenn das betreuende Unternehmen den Studienvertrag aus
Gründen gekündigt hat, die die Betriebswirtin/der Betriebswirt im
Praxis-Studienjahr zu vertreten hat.

Rechtzeitige Abgabe des Studienberichts sowie dassen Anerkennung
durch den Fachbereich.
Regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den praxisbegleitenden
Lehrveranstaltungen.

(2) Der Erfolg des Praxis-Studienjahres wird durch eine Bescheinigung des
Prüfungsausschusses festgestellt. Er wird in dem Diplom-Zeugnis vermerkt.

            
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