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Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studien- und Prüfungsleistungen in einem vergleichbaren Studiengang
an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich
des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung
anerkannt. Die Diplomvorprüfung in demselben Studiengang wird
ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2) Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden
anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Dabei ist kein schematischer
Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung
vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen,
die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden,
sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz
gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen
von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(3) Für Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien
gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die entsprechenden
Leistungspunkte und die Noten — soweit die Notensysteme vergleichbar
sind — zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung
In die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren
Notensystemen werden Studien- und Prüfungsleistungen in
Form unbenoteter Leistungspunkte anerkannt. Im Zeugnis der Diplomvorprüfung
bzw. Diplomprüfung ist die Anerkennung extern erbrachter
Studien- und Prüfungsleistungen kenntlich zu machen.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein
Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik
Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Kandidat / die
Kandidatin hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Wenn hinreichende Entscheidungsgrundlagen vorgelegt werden, sind
auch Voranfragen auf Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen
and Prüfungsleistungen zu entscheiden.
(6) Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Prüfungsausschuss
oder in seinem Auftrag der/die Prüfungsausschussvorsitzende. Vor
Entscheidungen über die Gleichwertigkeit ist ein zuständiger Fachvertreter
/ eine zuständige Fachvertreterin zu hören.