Full text : 2000 (0044)

(3) Zum Beisitzer / zur Beisitzerin darf bestellt werden, wer die Diplomprüfung
 im Studiengang Informatik oder Wirtschaftswissenschaft an einer
wissenschaftlichen Hochschule oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt
hat.

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Prüfungen und Prüfungsleistungen

(1) Die Diplomvorprüfung besteht aus mehreren Prüfungsleistungen. Die
Diplomprüfung besteht aus mehreren Prüfungsleistungen und der Diplomarbeit.
 Die Prüfungsleistungen finden studienbegleitend statt und beziehen
sich in der Regel jeweils auf genau eine Lehrveranstaltung eines
Semesters.

(2) Jede Lehrveranstaltung beinhaltet eine — zumeist benotete — Leistungskontrolle,
 die spätestens zu Beginn des nachfolgenden Semesters erfolgt.
Bei bestandener Leistungskontrolle gilt die Prüfungsleistung als erbracht,
und der Kandidat / die Kandidatin erwirbt die der Lehrveranstaltung entsprechenden
 Leistungspunkte.

(3) Leistungskontrollen sind mündliche oder schriftliche Prüfungen, die
auch über mehrere Termine aufgeteilt werden können, Projektarbeiten,
Seminarvorträge und -ausarbeitungen oder Kombinationen dieser Formen.
 Die Form und Dauer der Leistungskontrolle für eine Lehrveranstaltung
 wird im Rahmen der jeweiligen Veranstaltung bekanntgegeben.
Bei Kombinationen ist die Gewichtung der Teile anzugeben. Termine für
Leistungskontrollen sind dem Kandidaten / der Kandidatin mindestens
zwei Wochen im voraus bekanntzugeben. Kandidaten/Kandidatinnen melden
 sich zu einer Leistungskontrolle spätestens zwei Wochen vor deren
Termin an.

(4) Mündliche Prüfungsleistungen dauern für jeden Kandidaten / jede Kandidatin
 in der Regel 15 bis 30 Minuten. Sie werden vor zwei Prüfern/
Prüferinnen oder vor einem Prüfer / einer Prüferin in Gegenwart eines
sachkundigen Beisitzers / einer sachkundigen Beisitzerin abgelegt. Die
wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind zu protokollieren.
 Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer / die Prüferin den
Beisitzer / die Beisitzerin. Das Protokoll wird von den Prüfern/Prüferinnen
dder dem Prüfer / der Prüferin und dem Beisitzer / der Beisitzerin unterschrieben.
 Bei mündlichen Prüfungen können nach Maßgabe der räumlichen
 Verhältnisse Studierende desselben Faches als Zuhörer/Zuhörerinnen
 zugelassen werden, sofern der geprüfte Kandidat / die geprüfte Kandi-
            
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