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schließt mit einer — zumeist benoteten — Leistungskontrolle ab. Bestandene
Leistungskontrollen sind studienbegleitende Prüfungsleistungen, aus
denen sich die Diplomvorprüfung und die Diplomprüfung zusammensetzen.
Das Grundstudium umfasst Lehrveranstaltungen mit einem Gesamtumfang
von mindestens 127 Leistungspunkten; das Hauptstudium umfasst
Lehrveranstaltungen sowie die Diplomarbeit mit einem Gesamtumfang von
mindestens 147 Leistungspunkten. Dabei sind spezifische Mindestpunktzahlen
in verschiedenen Lehrveranstaltungskategorien vorgeschrieben.
S2
Regelstudienzeit
(1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss der Diplomprüfung beträgt
neun Semester.
(2) Die Prüfungsordnung und die entsprechende Studienordnung sind so
konzipiert, dass die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen
werden kann.
(3) Die Diplomvorprüfung
3oHie nach vier S3emestern abgeschlossen sein.
vr
Prüfungsausschuss
N
(1) Für die Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben
wird ein Prüfungsausschuss gebildet, dem die folgenden, vom
Fakultätsrat der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät I jeweils für
zwei Jahre zu wählenden Mitglieder angehören:
1. drei Professoren/Professorinnen.
2. ein akademischer Mitarbeiter / eine akademische Mitarbeiterin, der/die
hauptberuflich in der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät | oder
in der Fakultät für Rechts- und Wirtschaftswissenschaft tätig ist, sowie
3. ein Student / eine Studentin, der/die die Diplomvorprüfung bereits abgelegt
hat.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter / eine Stellvertreterin zu wählen.
(2) Der Fakultätsrat der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät |
wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 1 Nr. 1 den Vorsitzenden / die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin.
Der/die Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied müssen
der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät I angehören. Mindes-