(2) Eventuelle aus dem Studienplatztausch sich ergebende Nachteile
gehen zu Lasten der Tauschpartnerinnen/Tauschpartner. Ein Studienplatztausch
soll spätestens bis zum Lehrveranstaltungsbeginn des jeweiligen
Semesters beantragt werden.
(3) Ein Teilzeitstudienplatz kann nicht mit einem Vollzeitstudienplatz getauscht
werden.
S 16
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig tritt die Immatrikulationsordnung
vom 12. Mai 1993 (Dienstblatt S. 162) außer Kraft.
Saarbrücken, 14.04.2000
Der Universitätspräsident:
Univ.-Prof. Dr. Günther Hönn