Full text : 2000 (0044)

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Beleglose Bearbeitung

(1) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident kann Regelungen
treffen, wie eine Einschreibung, Rückmeldung, Beurlaubung, Adressenänderung,
 Exmatrikulation oder die Einschreibung als Gasthörerin/Gasthörer
 ohne schriftliche Antragsformulare ganz oder teilweise mittels elektronischer
 Datenübermittlung durchgeführt werden kann. Die Regelungen
können auf den Nachweis der Einzahlung des Sozialbeitrages, des
Beitrages zur Studierendenschaft sowie zu Studien- oder Gasthörergebühren
 und sonstigen Verwaltungsgebühren (z.B. verspätete Rückmeldung)
 erstreckt werden. .

(2) Regelungen nach Absatz 1 sind im Dienstblatt der Hochschulen des
Saarlandes zu veröffentlichen.

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Sozialbeitrag, Gebühren

(1) Für den Sozialbeitrag ist die von der Universität erlassene Beitragsordnung
 maßgeblich.

(2) Haben Studierende auf Grund ihrer Mitgliedschaft bei einer anderen
saarländischen Hochschule den Sozialbeitrag dort ganz oder teilweise entrichtet,
 ist die Voraussetzung des 8 2 Abs. 1 Nr. 5 insoweit erfüllt.

/3) Für Gebühren sind die jeweiligen Gebührenordnungen der Universität
maßgeblich.

Ss 15
Studienplatztausch

(1) Bestehen für einen Studiengang Zulassungsbeschränkungen, kann der
nach 8 2 Abs. 1 Nr. 4 erforderliche Nachweis der Zulassung im Falle des
Studienplatztausches entfallen. Der Studienplatz kann zwischen an einer
anderen deutschen wissenschaftlichen Hochschule eingeschriebenen und
an der Universität des Saarlandes eingeschriebenen Studierenden
getauscht werden, wenn Studiengang, Fachsemester und Ausbildungsstand
 übereinstimmen und die Tauschpartnerinnen/Tauschpartner nicht
unter einschränkenden Bedingungen eingeschrieben sind. Über Ausnahmen
 entscheidet die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident. Die
übrigen Einschreibevoraussetzungen nach 8 2 Abs. 1 bleiben unberührt.
Der Tausch wird nur bei Nachweis der Zustimmung der beteiligten Hochschulen
 vollzogen.
            
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