Full text : 2000 (0044)

"L

Universitätspräsidentin/vom Universitätspräsidenten festgesetzten Frist
unter Verwendung der Rückmeldeformulare zurück. In Ausnahmefällen
kann die, Rückmeldung durch schriftlich bevollmächtigte Vertreterinnen/
Vertreter im schriftlichen Verfahren vorgenommen werden. 8 13 bleibt unberührt.
 Die Vorschriften über die Entrichtung von Beiträgen (8 2 Abs. 1
Nr. 5, 8 4 Abs. 3 Nr. 4), den Nachweis des Versicherungsschutzes (8 2
Abs. 1 Nr. 6, 8 4 Abs. 3 Nr. 5), über die Entrichtung von Gebühren ($ 2
Abs. 1 Nr. 7) und die Einschreibung (88 5 bis 8) gelten sinngemäß.

(2) Die Rückmeldung wird durch Aufnahme der Studierenden in die Studierendendatei
 des Folgesemesters vollzogen. Studierende erhalten als Bestätigung
 der Rückmeldung ein Belegblatt, Studienbescheinigungen und
einen Studierendenausweis für das neue Semester.

(3) Die Rückmeldung ist in Fällen des 8 86 Abs. 2 UG zu versagen.

(4) Für die Rückmeldung unter Wechsel des Studiengangs gelten sinngemäß
 hinsichtlich der Wahl eines neuen Studiengangs die Vorschriften
über die Einschreibung (88 1 bis 7), und hinsichtlich des bisherigen
Studiengangs die Vorschriften über die Aufhebung der Einschreibung auf
Antrag (8 8 Abs. 1).

(5) Für die Rückmeldung als Zweithörerin/Zweithörer gilt 8 5 Abs. 2 entsprechend.


8 11

Zweithörerinnen und Zweithörer

Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen, insbesondere der
Region Saarland-Lothringen-Luxemburg-Trier-Westpfalz, können auf
Antrag als Zweithörerin/Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch von
Lehrveranstaltungen und zur Ablegung von Prüfungen zugelassen werden.
 Zweithörerinnen und Zweithörer sind Angehörige der Universität
(Art. 6 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 Grundordnung). Sie schreiben sich für einen
bestimmten Studiengang ein. Bestehen für diesen Studiengang nach dem
für die Universität verbindlichen staatlichen Recht Zulassungsbeschrän-«ungen,
 kann die Einschreibung als Zweithörerin/Zweithörer nur erfolgen,
wenn die Zulassung zu diesem Studiengang an der Universität des Saarlandes
 vorliegt. Das Studium als Zweithörerin/Zweithörer steht dem Studium
 als ordentlich Studierende/Studierender gleich. Auf dem Studierendenausweis,
 dem Belegblatt sowie den Studienbescheinigungen ist zu vermerken,
 dass es sich um eine Einschreibung als Zweithörerin/Zweithörer
handelt.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.