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Universitätspräsidentin/vom Universitätspräsidenten festgesetzten Frist
unter Verwendung der Rückmeldeformulare zurück. In Ausnahmefällen
kann die, Rückmeldung durch schriftlich bevollmächtigte Vertreterinnen/
Vertreter im schriftlichen Verfahren vorgenommen werden. 8 13 bleibt unberührt.
Die Vorschriften über die Entrichtung von Beiträgen (8 2 Abs. 1
Nr. 5, 8 4 Abs. 3 Nr. 4), den Nachweis des Versicherungsschutzes (8 2
Abs. 1 Nr. 6, 8 4 Abs. 3 Nr. 5), über die Entrichtung von Gebühren ($ 2
Abs. 1 Nr. 7) und die Einschreibung (88 5 bis 8) gelten sinngemäß.
(2) Die Rückmeldung wird durch Aufnahme der Studierenden in die Studierendendatei
des Folgesemesters vollzogen. Studierende erhalten als Bestätigung
der Rückmeldung ein Belegblatt, Studienbescheinigungen und
einen Studierendenausweis für das neue Semester.
(3) Die Rückmeldung ist in Fällen des 8 86 Abs. 2 UG zu versagen.
(4) Für die Rückmeldung unter Wechsel des Studiengangs gelten sinngemäß
hinsichtlich der Wahl eines neuen Studiengangs die Vorschriften
über die Einschreibung (88 1 bis 7), und hinsichtlich des bisherigen
Studiengangs die Vorschriften über die Aufhebung der Einschreibung auf
Antrag (8 8 Abs. 1).
(5) Für die Rückmeldung als Zweithörerin/Zweithörer gilt 8 5 Abs. 2 entsprechend.
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Zweithörerinnen und Zweithörer
Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen, insbesondere der
Region Saarland-Lothringen-Luxemburg-Trier-Westpfalz, können auf
Antrag als Zweithörerin/Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch von
Lehrveranstaltungen und zur Ablegung von Prüfungen zugelassen werden.
Zweithörerinnen und Zweithörer sind Angehörige der Universität
(Art. 6 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 Grundordnung). Sie schreiben sich für einen
bestimmten Studiengang ein. Bestehen für diesen Studiengang nach dem
für die Universität verbindlichen staatlichen Recht Zulassungsbeschrän-«ungen,
kann die Einschreibung als Zweithörerin/Zweithörer nur erfolgen,
wenn die Zulassung zu diesem Studiengang an der Universität des Saarlandes
vorliegt. Das Studium als Zweithörerin/Zweithörer steht dem Studium
als ordentlich Studierende/Studierender gleich. Auf dem Studierendenausweis,
dem Belegblatt sowie den Studienbescheinigungen ist zu vermerken,
dass es sich um eine Einschreibung als Zweithörerin/Zweithörer
handelt.