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Antrag ist innerhalb der Rückmeldefrist (& 10 Abs. 1) oder unverzüglich
nach Eintritt des Beurlaubungsgrundes zu stellen. Eine Beurlaubung für
zurückliegende Semester ist ausgeschlossen. Im Falle der Mehrfachimmatrikulation
gemäß 8 1 Abs. 5 ist eine Beurlaubung für einzelne Studiengänge
nicht möglich. Der Beurlaubungsgrund ist in geeigneter Weise
glaubhaft zu machen. ‘
(2) Wichtige Gründe sind insbesondere:
1. Krankheit, soweit dadurch ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich
ist,
2. Wehr- oder Ersatzdienstzeiten,
3. studienbedingter Auslandsaufenthalt,
4. in Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschriebene oder empfohlene
Praktika außerhalb der Universität, die erhebliche Teile der Vorlesungszeit
beanspruchen,
5. Tätigkeiten in der Selbstverwaltung der Studierendenschaft,
5. Mutterschafts- oder Erziehungsurlaub bis zur gesetzlich vorgeschriebenen
Dauer,
7. Wahrnehmung von Familienpflichten i. S. von 8 3 Abs. 6 des Gesetzes
zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
(3) Eine Beurlaubung für ein erstes Fachsemester ist nur in den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 1, 5 und 6 zulässig.
(4) Studierende können durch Verfügung der Universitätspräsidentin/des
Universitätspräsidenten beurlaubt werden, wenn sie an einer Krankheit er-<ranken,
die ein ordnungsgemäßes Studium unmöglich macht oder ande-'e
erheblich gefährdet. In der Verfügung ist die Dauer der Beurlaubung
festzulegen. Die Gesamtdauer soll 10 Semester nicht überschreiten.
(5) Während der Dauer der Beurlaubung ruhen die mitgliedschaftlichen
Rechte und Pflichten der Studierenden. Im Falle einer Beurlaubung wegen
Mitarbeit in der Selbstverwaltung der Studierendenschaft bleiben die
Rechte und Pflichten zur Mitwirkung in der Selbstverwaltung an der Universität
und der Studierendenschaft unberührt.
(6) Die Regelungen über die Zahlung von Gebühren und Sozialbeiträgen
während der Beurlaubung bleiben unberührt.
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Rückmeldung
(1) Studierende, die ihr Studium an der Universität im folgenden Semester
fortsetzen wollen, melden sich persönlich innerhalb der von der