Full text : 2000 (0044)

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Aufhebung der Einschreibung (Exmatrikulation)

(1) Die Einschreibung ist auf Antrag der oder des Studierenden aufzuhesen.
 Der Antrag kann jederzeit schriftlich oder persönlich unter Verwendung
 der amtlichen Formulare und unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem
die Aufhebung wirksam werden soll, gestellt werden. Die Aufhebung der
Einschreibung erfolgt frühestens zu dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrages.
 Soweit kein anderer Zeitpunkt beantragt ist, erfolgt die Aufhebung
der Einschreibung zum Ende des laufenden Semesters.

(2) Die Einschreibung ist in den Fällen des 8 87 Abs. 2 UG zurückzunehmen
 und im Falle des 8 87 Abs. 3 UG zu widerrufen.

(3) Die Einschreibung kann widerrufen werden:

1. bei nicht fristgerechter oder nicht ordnungsgemäßer Rückmeldung
(8 10 Abs. 1),
2. wenn die Rückmeldung zu versagen wäre (8 86 Abs. 2 UG),
3. wenn eine weitere Beurlaubung gemäß 8 9 Abs. 1 und Abs. 4 nicht in
Betracht kommt und
4. wenn Studierende ihr Studium längere Zeit nicht betreiben (& 87 Abs. 4
Nr. 2 UG).

(4) In den Fällen des Widerrufs der Einschreibung nach 8 87 Abs. 4 Satz
4 Nr. 3 und 4 und Satz 2 UG kann mit dem Widerruf der Einschreibung eine
Frist bis zur Dauer von 2 Jahren festgesetzt werden, innerhalb derer eine
erneute Einschreibung ausgeschlossen ist.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 ist den Betroffenen zuvor unter Ankündigung
 des Widerrufs der Einschreibung eine angemessene Nachfrist
zu setzen, in welcher sie die versäumte Handlung gebührenpflichtig nachholen
 können. Im Übrigen richtet sich die Anhörung der Betroffenen nach
den Bestimmungen des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(6) Die Aufhebung der Einschreibung wird durch Löschung der Studierenden
 aus der Studierendendatei vollzogen (Exmatrikulation). Über die
Exmatrikulation erhält der Studierende auf Antrag einen Nachweis. Bereits
entrichtete Gebühren und Beiträge werden nicht erstattet.

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Beurlaubung
Studierende können auf Antrag für die Dauer eines Semesters aus wichtigem
 Grund beurlaubt werden. Wiederholte Beurlaubung ist zulässig.. Der
            
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