ZB
an
bedingt zugelassen sind. Bei der bedingten Einschreibung wird den
Studienbewerberinnen/den Studienbewerbern schriftlich aufgegeben, die
fehlenden Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen.
(2) Bei Studienbewerberinnen und Studienbewerbern gemäß 8 1 Abs. 3
soll die Einschreibung befristet werden.
(3) Die Einschreibung von ausländischen und staatenlosen Studienbewerberinnen
und Studienbewerbern zum Zwecke der Ausbildung am Studienkolleg
erfolgt befristet bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen
der Sprachprüfung oder Feststellungsprüfung. Diese Ausbildung gilt als
Studiengang im Sinne von 8 1 Abs. 4 Nr. 1. Die Kollegiatinnen und Kollegiaten
haben die Rechtsstellung von eingeschriebenen Studierenden.
(4) Die Einschreibung kann unbeschadet der Verpflichtung zur Rückmeldung
befristet werden, wenn der gewählte Studiengang an der Universität
nur teilweise angeboten wird. Entsprechendes gilt, wenn der gewählte
Studiengang Zulassungsbeschränkungen unterliegt, für einen Teil
dieses Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren
Teil besteht und gewährleistet ist, dass Studierende ihr Studium an
einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes fortsetzen
können.
(5) Die Entscheidung über den Einschreibeantrag ist der Studienbewerberin/dem
Studienbewerber schriftlich mitzuteilen, sofern die Einschreibung
bedingt oder befristet erfolgt.
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Vollziehung der Einschreibung
(1) Die Einschreibung wird durch Aufnahme der Studienbewerberin/des
Studienbewerbers in die Liste der Studierenden (Studierendendatei) vollzogen.
Hierbei wird der Status als Zweithörerin/Zweithörer oder als Teilzeitstudierende/Teilzeitstudierender
gesondert vermerkt.
(2) Die Einschreibung wird mit Beginn des Semesters, auf das sie bezogen
ist, wirksam, jedoch frühestens zu dem Tag der Antragstellung.
(3) Studierende erhalten als Bestätigung der Einschreibung ein Belegblatt,
Studienbescheinigungen und einen Studierendenausweis.
(4) Der Verlust des Studierendenausweises oder des Belegblattes ist
unverzüglich anzuzeigen. Die Ausstellung von Zweitschriften setzt die
Glaubhaftmachung. des Verlustes voraus und ist gebührenpflichtig.