Full text : 2000 (0044)

12. ggf. der Nachweis über die Anerkennung bereits erworbener Studienund
 Prüfungsleistungen,
13. bei einer Einschreibung gemäß 8 3 Abs. ? oder 5 die
der zuständigen Fakultät,
14. ggf. Nachweise über Hochschulprüfungen,
15. Nachweis über die Einschreibung an einer anderen Hochschule (& 2
Abs. 1 Nr. 8),
16. ggf. Nachweise über das Vorliegen eines wichtigen Grundes (& 2
Abs. 1 Nr. 9).

Bescheinigung

(4) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Versagungsgrund (8 5 Abs. 1
bis 3) besteht, kann die Universität weitere Unterlagen verlangen, soweit
diese für die Entscheidung über das Bestehen eines Versagungsgrundes
erforderlich sind.

85
Versagung der Einschreibung

(1) Die Einschreibung ist in den Fällen des & 85 Abs. 1 UG zu versagen. In
den Fällen des 8 85 Abs. 2 UG soll die Einschreibung versagt werden.
(2) Die Einschreibung als Zweithörerin/Zweithörer ist zu versagen, wenn
die Studienbewerberin/der Studienbewerber nicht gleichzeitig an einer
anderen Hochschule als Studierende/Studierender eingeschrieben ist.

(3) Die Einschreibung als Teilzeitstudierende/Teilzeitstudierender ist zu
versagen, wenn kein wichtiger Grund im Sinne des 8 84 Abs. 4 UG vorliegt
oder wenn der beantragte Studiengang nicht als Teilzeitstudiengang eingerichtet
 ist.

(4) Über die Versagung der Einschreibung entscheidet die Universitätspräsidentin/der
 Universitätspräsident. Die Entscheidung über die Versagung
der Einschreibung ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbeheifsbelehrung
 zu versehen.

56
Bedingte sowie befristete Einschreibung

(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber können auflösend bedingt
eingeschrieben werden, wenn sie glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen
 der Einschreibung ($ 2) vorliegen, diese aber aus von ihnen
nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig nachweisen können. Dies
gilt in Studiengängen mit Zulassungsbeschränkungen nur, wenn die
Studienbewerberinnen/die Studienbewerber mindestens vorläufig . oder
            
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