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8. die Einschreibung an einer anderen Hochschule als Studierende/
Studierender bei beabsichtigter Einschreibung als Zweithörerin/Zweithörer
und
39. das Vorliegen eines wichtigen Grundes bei einer beabsichtigten Einschreibung
als Teilzeitstudierende/Teilzeitstudierender ($ 1 Abs. 7).
(2) Bei Studienbewerberinnen und Studienbewerbern gemäß 8 1 Abs. 3
kann von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 7 abgewichen
werden. Insbesondere können der Nachweis der erforderlichen Qualifikation
und die sprachlichen Anforderungen auf die Belange des befristeten
Studiums abgestellt werden.
S 3
Nachweis der erforderlichen Qualifikation
(1) Die für das Studium in einem allgemeinen Studiengang erforderliche
Qualifikation wird nachgewiesen durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine
oder fachgebundene Hochschulreife), eiiı vom zuständigen
Ministerium als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder eine fachgebundene
Studienberechtigung. Das Nähere ergibt sich aus den Rechtsverordnungen
des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft nach
8 82 Abs. 3 und Abs. 5 UG.
(2) Die für bestimmte Studiengänge erforderliche entsprechende Begabung
gemäß 8 82 Abs. 6 UG oder besondere Vorbildung oder Tätigkeit
gemäß 8 82 Abs. 7 UG wird nachgewiesen durch eine Bescheinigung der
zuständigen Fakultät.
(3) Die für das Studium in einem postgradualen Studiengang erforderliche
Qualifikation wird nachgewiesen durch eine Bescheinigung der zuständigen
Fakultät. Die Bescheinigung schließt den Nachweis ausreichender
Deutschkenntnisse sowie Kenntnisse erforderlicher Fremdsprachen für die
Aufnahme des entsprechenden postgradualen Studienganges mit ein.
(4) Die für das Studium zum Zwecke der Promotion (8 1 Abs. 6) erforderliche
Qualifikation wird nachgewiesen durch eine Bescheinigung der für die
beabsichtigte Promotion zuständigen Fakultät. Die Bescheinigung schließt
den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse für die Aufnahme des
Promotionsstudiums mit ein.
(5) 8 83 UG bleibt unberührt.