iImmatrikulationsordnung
Vom 12. April 2000
Der Senat der Universität des Saarlandes hat auf Grund von 8 84 Abs. 6
des Gesetzes über die Universität- des Saarlandes (Universitätsgesetz —
UG) in der Fassung des am 1. August 1999 in Kraft getretenen Gesetzes
Nr. 1433 zur Reform der saarländischen Hochschulgesetze und zur Änderung
anderer hochschulrechtlicher Vorschriften (2. Hochschulrechtsänderungsgesetz)
vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982) folgende Immatrikulationsordnung
beschlossen, die nach Zustimmung der Universitätsleitung
hiermit verkündet wird:
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Grundsätze
(1) Diese Ordnung gilt für deutsche, ausländische und staateniose
Studienbewerberinnen und Studienbewerber, Studierende einschließlich
Zweithörerinnen/Zweithörer, Kollegiatinnen/Kollegiaten und Gasthörerinnen/Gasthörer.
(2) Die Einschreibung erfolgt für einen bestimmten Studiengang. Studiengang
ist ein durch Prüfungs- und Studienordnung geregeltes, auf einen
bestimmten berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel
gerichtetes Studium eines Studienfachs oder mehrerer
Studienfächer, die bei Einschreibungen anzugeben sind.
(3) Bei Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die als Austauschstudierende
oder Stipendiatinnen und Stipendiaten befristet eingeschrieben
werden sollen, kann die Bezeichnung des berufsqualifizierenden
Abschlusses oder des Ausbildungsziels unterbleiben.
(4) Die Studiengänge gliedern sich in:
1. allgemeine Studiengänge, die in der Regel zu einem berufsqualifizierenden
Abschluss führen,
postgraduale Studiengänge, die den erfolgreichen Abschluss des Hochschulstudiums
voraussetzen (Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge),
3. Teilzeitstudiengänge.
(5) Die Einschreibung kann für mehrere Studiengänge erfolgen, wenn
1. für keinen oder lediglich einen Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt
sind oder,
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