(2) Die Amtszeiten der bei Inkrafttreten dieser Grundordnung vorhandenen
Vizepräsidenten bleiben unberührt.
(3) Für die Medizinische Fakultät gilt diese Grundordnung, soweit sie der
nach & 40 Abs. 3 UG zu erlassenden Rechtsverordnung nicht widerspricht.
Saarbrücken, 17. Februar 2000
Der Universitätspräsident