Qualifikation gleichstehenden Vertreterinnen und Vertreter der Forschungs-
oder Bildungseinrichtung, gemeinsam über zwei Drittel der Sitze
und Stimmen der Berufungskommission verfügen.
Artikel 36
(Ordnungen der Universität)
(1) Ordnungen (Satzungen) der Universität sind im Dienstblatt der Hochschulen
des Saarlandes bekanntzumachen.
(2) Ordnungen treten, wenn in ihnen kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist,
am Tage nach der Bekanntmachung In Kraft.
(3) Eine Ordnung, die der staatlichen Zustimmung oder der Zustimmung
der Universitätsleitung bedarf, kann von dem für den Erlass der Ordnung
zuständigen Gremium nur mit der Mehrheit der Mitglieder und nur dann
beschlossen werden, wenn der Entwurf der Ordnung den Mitgliedern des
Gremiums zehn Tage vor der Beschlussfassung übermittelt worden ist. Der
Entwurf ist in zwei Lesungen zu behandeln. Die zweite Lesung entfällt,
wenn sich nach Abschluss der ersten Lesung die Mehrheit der Mitglieder
und zwei Drittel der Abstimmenden für die Annahme der Ordnung aussprechen.
Satz 1 gilt auch für Beschlüsse über den Erlass oder die Änderung
einer Geschäftsordnung.
(4) Der Senat kann die Zustimmung zu Ordnungen der Fakultäten, die
einer anderen Fakultät oder Einrichtung Verpflichtungen auferlegen, nur
erteilen, wenn die betroffene Fakultät oder Einrichtung ihr Einverständnis
mit den sie berührenden Regelungen der Ordnung erklärt hat. Das Einverständnis
darf nur aus triftigem Grund verweigert werden.
Artikel 37
(Präsidium)
(1) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident, drei Vizepräsidentinnen
und Vizepräsidenten und die Kanzlerin/der Kanzler bilden die
Universitätsleitung (Präsidium). Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident
ist Vorsitzende/Vorsitzender des Präsidiums.
(2) Das Präsidium ist kein Gremium im Sinne dieser Grundordnung.
(3) Der Universitätspräsidentin/Dem Universitätspräsidenten untersteht
unbeschadet der Leitung der zentralen Verwaltung durch die Kanzlerin/den
Kanzler das Präsidialbüro, das ihr/ihm, den Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten,
der Frauenbeauftragten, den Senatsbeauftragten sowie den