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Artikel 30
(Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsverfahren)
Für die Verhandlungen und Entscheidungen in Prüfungs-, Promotions- und
Habilitationsverfahren gelten die Bestimmungen der hierfür erlassenen
Ordnungen.
Dritter Abschnitt
Sinzelbestimmungen
Artikel 31
(Vorbereitung der Wahl der Universitätspräsidentin/des
Universitätspräsidenten).
Die/Der Vorsitzende des Universitätsrats trägt dafür Sorge, dass die Mitglieder
der Universität, insbesondere die Mitglieder des Senats, Gelegenheit
zu einer Aussprache mit den vom Universitätsrat vorgeschlagenen
Personen haben.
Artikel 32
(Wahl und Amtszeit der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten)
(1) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident schlägt für das
Amt einer jeden Vizepräsidentin/eines jeden Vizepräsidenten eine Person
vor. Sie/Er trägt dafür Sorge, dass die Mitglieder der Universität, insbesondere
die Mitglieder des Senats, Gelegenheit zu einer Aussprache mit
den vorgeschlagenen Personen haben.
(2) Die Wahl kommt zustande, wenn der Wahlvorschlag im ersten oder
zweiten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder
des Senats oder im dritten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der
Mitglieder des Senats erhält.
(3) Kommt die Wahl nicht zustande, so macht die Universitätspräsidentin/
der Universitätspräsident einen neuen Vorschlag, für den die Vorschriften
der Absätze 1 und 2 gelten.
(4) Die Amtszeit der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten beträgt zwei
Jahre und endet spätestens mit Ablauf der Amtszeit der Universitätspräsidentin/des
Universitätspräsidenten. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn eine
Sewählte/ein Gewählter die Wahl ablehnt oder wenn eine Vizepräsidentin/
ein Vizepräsident vor Ablauf ihrer/seiner Amtszeit ausscheidet.