Full text : 2000 (0044)

SS

Artikel 25
(Sitzungsdauer)

Dauert die Sitzung eines Gremiums über fünf Stunden, so ist sie auf Verlangen
 eines Drittels der anwesenden Mitglieder zu vertagen. Die Geschäftsordnungen
 können eine kürzere Frist vorsehen.

Artikel 26
(Kommissionen und Beauftragte)

(1) Jedes Gremium kann zur Vorbereitung seiner Beratungen und Entscheidungen
 Kommissionen einsetzen (vorbereitende Kommissionen)
oder Beauftragte bestellen.

(2) Die Einsetzung von Kommissionen zur Mitwirkung in Kompetenzzentren,
 wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie im
Zentrum für Lehrerbildung (mitwirkende Kommissionen), erfolgt nach Maßgabe
 der für diese Einrichtungen erlassenen Regelungen.

Artikel 27
(Beschließende Kommissionen)

(1) Kommissionen zur Beschlussfassung an Stelle des Gremiums (beschließende
 Kommissionen) können nur der Senat und die Fakultätsräte
ainsetzen.

(2) Fakultätsräte können zur Erledigung fachspezifischer Aufgaben, die
ausschließlich einen Teilbereich der Fakultät betreffen, mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der Mitglieder beschließende Ausschüsse durch Ordnung
einsetzen. Die Ordnung muss den Teilbereich der Fakultät und die fachspezifischen
 Aufgaben, die übertragen werden sollen, sowie die zahlenmäßige
 und gruppenspezifische Zusammensetzung des beschließenden
Ausschusses bezeichnen.

Für den Teilbereich einer Fakultät können übertragen werden:

1. der Erlass von Studienordnungen, Prüfungsordnungen und von
Ordnungen über weiterbildende Studien,
2, die Festlegung der Grundsätze der leistungsbezogenen Verteilung von
Stellen und Mitteln,
3. die Wahl einer/eines Studienbeauftragten zur Unterstützung der
Studiendekanin/des Studiendekans bei der Erfüllung der Aufgaben
nach 8 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 UG,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.