SS
Artikel 25
(Sitzungsdauer)
Dauert die Sitzung eines Gremiums über fünf Stunden, so ist sie auf Verlangen
eines Drittels der anwesenden Mitglieder zu vertagen. Die Geschäftsordnungen
können eine kürzere Frist vorsehen.
Artikel 26
(Kommissionen und Beauftragte)
(1) Jedes Gremium kann zur Vorbereitung seiner Beratungen und Entscheidungen
Kommissionen einsetzen (vorbereitende Kommissionen)
oder Beauftragte bestellen.
(2) Die Einsetzung von Kommissionen zur Mitwirkung in Kompetenzzentren,
wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie im
Zentrum für Lehrerbildung (mitwirkende Kommissionen), erfolgt nach Maßgabe
der für diese Einrichtungen erlassenen Regelungen.
Artikel 27
(Beschließende Kommissionen)
(1) Kommissionen zur Beschlussfassung an Stelle des Gremiums (beschließende
Kommissionen) können nur der Senat und die Fakultätsräte
ainsetzen.
(2) Fakultätsräte können zur Erledigung fachspezifischer Aufgaben, die
ausschließlich einen Teilbereich der Fakultät betreffen, mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der Mitglieder beschließende Ausschüsse durch Ordnung
einsetzen. Die Ordnung muss den Teilbereich der Fakultät und die fachspezifischen
Aufgaben, die übertragen werden sollen, sowie die zahlenmäßige
und gruppenspezifische Zusammensetzung des beschließenden
Ausschusses bezeichnen.
Für den Teilbereich einer Fakultät können übertragen werden:
1. der Erlass von Studienordnungen, Prüfungsordnungen und von
Ordnungen über weiterbildende Studien,
2, die Festlegung der Grundsätze der leistungsbezogenen Verteilung von
Stellen und Mitteln,
3. die Wahl einer/eines Studienbeauftragten zur Unterstützung der
Studiendekanin/des Studiendekans bei der Erfüllung der Aufgaben
nach 8 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 UG,