A
die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung oder die
Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar betreffen, über
die Mehrheit der Stimmen.
Artikel 24
(Protokoll)
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Gremien ist ein
Protokoll zu fertigen. Aus dem Protokoll muss mindestens ersichtlich sein,
wann die Sitzung stattgefunden und wer an ihr teilgenommen hat, welche
Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und weiche Wahlen
vollzogen wurden. In dem Protokoll sind festzuhalten:
1. die Ergebnisse der von einem Gremium vorgenommenen Wahlen,
2. das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen, wenn die Feststellung von
einem Mitglied beantragt wird oder wenn eine qualifizierte Mehrheit
erforderlich ist,
3. bei offenen Abstimmungen, die Stimmabgabe eines Mitglieds, wenn die
Aufnahme von dem Mitglied verlangt wird, .
4. die von einem Mitglied zu einem Gegenstand der Verhandlungen zu
Protokoll gegebenen Erklärungen,
5. Sondervoten gemäß 8 15 Abs. 5 UG.
(2) Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem
Schriftführer, die/der nicht Mitglied des Gremiums sein soll, zu unterzeichnen.
(3) Eine Abschrift des Protokolls ist den Mitgliedern unverzüglich zu übermitteln.
Soweit gegen eine vollständige Protokollabschrift aus gewichtigen
Gründen, insbesondere dem der Wahrung der Vertraulichkeit in besonderen
Fällen, Bedenken bestehen, kann die/der Vorsitzende bestimmen,
dass Teile des Protokolls in die Abschrift nicht aufgenommen werden, Im
Falle des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 bedarf die Bestimmung der Einwilligung
des Mitglieds. Die Bestimmung ist in der Abschrift bekanntzugeben.
Die Mitglieder des Gremiums können die in die Abschrift nicht aufgenommenen
Teile des Protokolls einsehen. Über Einwendungen gegen das
Protokoll soll! das Gremium in der auf die Übermittlung der Abschrift folgenden
Sitzung entscheiden.
(4) Mitglieder eines Gremiums können die Protokolle aus der Zeit ihrer
Mitgliedschaft einsehen. Protokolle aus der Zeit vor ihrer Mitgliedschaft
können sie einsehen, soweit dies für die ordnungsgemäße Führung ihres
Amtes erforderlich ist.