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4.
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1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens
vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
3. ein überwiegendes Interesse des Landes oder der Universität oder ein
schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.
(5) Auf Verlangen des Senats nehmen die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten
und die Kanzlerin/der Kanzler an den Sitzungen des Senats teil.
Artikel 13 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Artikel 17
(Sitzungsleitung)
Der/Dem Vorsitzenden obliegt die Sitzungsleitung einschließlich der Aufrechterhaltung
der Ordnung.
Artikel 18
(Beiziehung Dritter)
(1) Ein Gremium kann einzelne Personen zu den Beratungen beiziehen.
Personen, die nicht Mitglieder der Universität oder diesen nach Artikel 6
Abs. 3 Satz 2 gleichgestellt sind und für die nicht kraft Gesetzes Schweigepflicht
besteht, können nicht zu Beratungen hinzugezogen werden, deren
Gegenstand der Schweigepflicht unterliegt (Artikel 16 Abs. 2). Für beigezogene
Personen gilt Artikel 16 Abs. 2 entsprechend.
(2) Die Beiziehung gilt als beschlossen, wenn die/der Vorsitzende mitteilt,
das sie/ er eine bestimmte Person zur Beiziehung geladen hat, und das
Gremium in die Behandlung der Tagesordnung eintritt.
(1) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des an
sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann,
entscheidet die/der Vorsitzende des Gremiums. Dies gilt nicht für Wahlen.
Die/Der Vorsitzende des Gremiums hat dem Gremium unverzüglich die
Gründe für die getroffene Entscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen.
(8 15 Abs. 1 UG)
Artikel 19
(Eilkompetenz der/des Vorsitzenden)