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Grade, einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder
einer Person, zu der das Mitglied nahe wirtschaftliche Beziehungen unterhält,
einen unmittelbaren persönlichen Vorteil oder Nachteil bringen kann
(Befangenheit). Die Entscheidung, ob diese Voraussetzungen vorliegen,
trifft das Gremium in Abwesenheit des Mitglieds, dessen Befangenheit in
Frage steht.
(2) Befangenheit liegt nicht vor, wenn ein Mitglied eines Gremiums an der
Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit mitwirkt, bei der die gemeinsamen
Interessen einer Mitgliedergruppe berührt werden.
(3) Hat ein befangenes Mitglied an der Beratung oder Entscheidung maßgeblich
mitgewirkt, so ist die Entscheidung rechtswidrig.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten für Amtshandlungen von
Einzelorganen und Mitgliedern der Universität entsprechend.
Artikel 9
(Anhörung)
(1) Vor der Entscheidung eines Organs ist den Mitgliedern der Universität,
die durch die Entscheidung unmittelbar in ihrem dienstlichen Aufgabenkreis
oder persönlich betroffen werden, Gelegenheit zu schriftlicher Stellungnahme
einzuräumen. In begründeten Fällen kann mündliche Anhörung
erfolgen.
(2) Die Organe sollen Vertreterinnen/Vertreter einer Mitgliedergruppe
hören, wenn die Gruppe in ihrem besonderen dienstlichen oder mitgliedschaftlichen
Rechtskreis von der bevorstehenden Entscheidung betroffen
st, es sei denn, dass die Entscheidung einem Gremium obliegt, in dem die
Gruppe vertreten ist.
(3) Gremien fachlicher Gliederungen sollen in Angelegenheiten der Lehre
und des Studiums Vertreterinnen und Vertretern einer Fachschaft
Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen, soweit die Fachschaft unmittelbar
betroffen ist und dem Gremium kein Mitglied dieser Fachschaft
angehört.
(4) Vor der Entscheidung über Angelegenheiten, die den Aufgabenkreis
eines anderen Organs oder Gremiums unmittelbar betreffen, ist diesem
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) $ 20 Abs. 3 Satz 3, 8 29 Abs. 2 und 8 44 Abs. 4 Satz 4 UG bleiben unberührt.