A
11. Studierende, die an anderen Hochschulen in der Region Saarland-Lothringen-Luxemburg-Trier-Westpfalz
eingeschrieben sind, wenn
dies in Verträgen zwischen der Universität und den Hochschuten vereinbart
ist,
12. sonstige Mitglieder von kooperierenden Hochschulen nach Maßgabe
von Artikel 34 Abs. 2.
(2) Den in Absatz 1 genannte:
Wahlrecht nicht zu.
Pu
zunen sieht das akl;'e und passive
(3) Die in Absatz 1 genannten Personen wirken nach Maßgabe des Gesetzes
und nach den Ordnungen der Universität bei der Erfüllung der Aufgaben
der Universität mit. Soweit sie zu Sitzungen eines Gremiums beigezogen
werden, gelten für sie hinsichtlich der Schweigepflicht die Bestimmungen
über die Mitglieder des Gremiums entsprechend.
(4) Im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten stehen die in Absatz 1
genannten Personen hinsichtlich des Rechts, die Einrichtungen der Universität
nach Maßgabe der dafür getroffenen Anordnungen zu benutzen,
Mitgliedern der Universität gleich.
Zweiter Teil
Organisation der Universität
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 7
(Grundpflichten der Amtsträgerinnen und Amtsträger)
(1) Die Mitglieder der Gremien sind ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu einer
Gruppe dem Gesamtwohl der Universität verpflichtet. Sie sind an Aufträge
und Weisungen nicht gebunden. Die Verpflichtung von Vorsitzenden der
Gremien, deren Beschlüsse zu vollziehen, bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt für andere Amtsträgerinnen und Amtsträger entsprechend.
Artikel 8
(Befangenheit)
(1) Ein Mitglied eines Gremiums darf bei Angelegenheiten nicht beratend
Oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem
Ehegatten/seiner Ehegattin oder früheren Ehegatten/Ehegattin, einer/
einem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten