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Berufungsverfahren
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Im Rahmen der Wiederbesetzung einer Stelle einer Professorin/eines
Professors, die/der zum Klinik-, Instituts- oder Abteilungsdirektorin/-direktor
der Universitätskliniken bestellt werden soll, gibt der Klinikumsvorstand
vor der Erstellung des Listenvorschlags durch die Berufungskommission
eine Stellungnahme zur Eignung der Vorgeschlagenen für die in den
Universitätskliniken zu erfüllenden Aufgaben in der Krankenversorgung
gemäß 8 44 Abs. 3 Satz 4 UG ab.
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Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Saarbrücken, den 22. Dezember 1999
Der Minister
für Bildung, Kultur und Wissenschaft
Schreier