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Lehrangebote
(1) Die Studienfächer und der Studienverlauf ergeben sich aus dem
Fächerkatalog (siehe Anlage).
(2) Studienfächer sind Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer. Pflichtfächer
und gewählte Wahlpflichtfächer sind Prüfungsfächer. Wahlpflichtfächer und
Wahlfächer ermöglichen eine individuelle Schwerpunktbildung im Studium.
(3) Während des Hauptstudiums sind Wahlpflichtfächer in einem Umfang
von 12 Semesterwochenstunden erfolgreich abzuschließen. Hiervon sind
mindestens 8 Semesterwochenstunden aus einem je Vertiefungsrichtung
vorgegebenen Katalog zu wählen (siehe Anlage). Die restlichen Wahlpflichtfächer
können aus einem vom Fachbereichsrat jährlich festgelegten
Katalog gewählt werden.
(4) Darüber hinaus können im Rahmen freier Studienplatzkapazitäten
beliebige Fächer als Wahlfächer belegt und sowohl Prüfungs- als auch
Studienleistungen hierzu erbracht werden. Wahlfach kann jedes an der
HTW angebotene Fach sein, das weder Pflichtfach noch gewähltes Wahlfplichtfach
der gewählten Vertiefungsrichtung ist. Es können nur solche
Fächer belegt werden, in denen die Studierenden im Rahmen der Diplom-Vorprüfung
und/oder Diplomprüfung noch nicht geprüft worden sind.
(5) Mit der Immatrikulation belegen die Studierenden die Studienfächer der
ersten vier Semester. Mit der Rückmeldung zum fünften Semester ist die
Wahl der Vertiefungsrichtung zu treffen. Ein Wechsel der Vertiefungsrichtung
ist in der Regel nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach
Vorlesungsbeginn möglich. Nach diesem Zeitraum kann ein Wechsel nur
noch mit Zustimmung des Prüfungsausschusses erfolgen.
(6) Wird ein zusätzlich belegtes Fach im Sinne der Prüfungsordnung erfolgreich
abgeschlossen, so steht den Studierenden die Eintragung des
Faches und der erreichten Note in ihr Zeugnis frei, sofern dieses noch
Nicht ausgestellt ist. Derartige zusätzlich belegte Fächer sind im Zeugnis
durch Fußnote auszuweisen. Es ist zu vermerken, dass diese Noten in der
Gesamtnote nicht berücksichtigt sind. Sinngemäß ist zu verfahren, wenn
während des Studiums die freiwillige Teilnahme an Studienleistungen
gestattet ist.