Full text : 2000 (0044)

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(5) Versucht der Prüfling das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch
Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,
wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend” (5,0) bewertet.
 Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins
stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der
Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall
wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend” (5,0) bewertet. In schwerwiegenden
 Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der
Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(6) Der Prüfling kann spätestens 2 Wochen nach Prüfungstermin beim
Prüfungsausschuss schriftlich beantragen, dass die Entscheidungen nach
Absatz (5) Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende
 Entscheidungen sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen,
 zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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Wiederholung der Fachprüfungen/Prüfungsleistungen
(1) Nicht bestandene Fachprüfungen/Prüfungsleistungen können höchstens
 zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen
Fachprüfung/Prüfungsleistung ist nicht zulässig.

(2) Die Wiederholungsprüfung soll spätestens im Rahmen der Prüfungstermine
 des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden.
(3) Von Wiederholungsprüfungen während der Praktischen Studienphase
kann der Prüfling auf Antrag bis spätestens eine Woche vor der Prüfung
zurücktreten.

(4) In begründeten Ausnahmefällen kann die Rektorin/der Rektor nach
Anhören des zuständigen Prüfungsausschusses eine dritte Wiederholungsprüfung
 einräumen. Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere
 vor, wenn die/der Studierende in der Vorprüfung sämtliche Fächer
des Grundstudiums bzw. in der Hauptprüfung sämtliche Studienfächer des
Fachstudiums bis auf das Fach, für das er die 3. Wiederholungsprüfung
beantragt, mit Erfolg abgeschlossen hat. Eine vorläufige Zulassung zu
einer dritten Wiederholung ist nicht möglich.

8 26
Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb von einem Jahr nach Abschluss der jeweiligen Einzelprüfung
erhält der Kandidat auf Antrag Rücksprache und Einsicht in seine schriftli-
            
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