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Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik gilt Absatz (1). Studien- und
Prüfungsleistungen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien
erbracht wurden, können, sofern Gleichwertigkeit gegeben ist,
anerkannt werden.
(3) Einschlägige praktische Studiensemester werden angerechnet.
(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten
— soweit die Notensysteme vergleichbar sind — zu übernehmen und in die
Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen
wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die Anrechnung
wird im Zeugnis vermerkt.
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Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Attest
(1) Eine Prüfungsleistung wird mit „nicht ausreichend” (0 Punkte) gewertet,
wenn der Prüfling einen für ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen
Grund versäumt oder wenn er von einer Prüfung, die er angetreten hat,
ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche
Prüfungsleistung bzw. eine Prüfungsvorleistung nicht innerhalb der vorgegebenen
Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Bei Krankheit ist unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, ein ärztliches
Attest einzureichen. Das Attest muss die Prüfungsunfähigkeit bescheinigen.
Der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen für die Zukunft
ein amtsärztliches Attest verlangen. Der Studierende ist davon schriftlich in
Kenntnis zu setzen. Soweit die Einhaltung von Fristen für
die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die
Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten
für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit
des Prüflings die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden
Kindes gleich. Wird der Grund anerkannt, so erfolgt die Zulassung
zum nächsten regulären Prüfungstermin. Die bereits vorliegenden
Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Bei Schwangerschaft, Mutterschutz und der Wahrnehmung von
Familienpflichten soll der Prüfungsausschuss auf Antrag des Studierenden
eine Freistellung von der Teilnahme an der Prüfung ermöglichen.
(4) Bescheinigt das Attest die Präfungsunfähigkeit für einen Zeitraum von
mehr als einem Tag und nimmt der Prüfling während dieser Zeit an einer
Prüfungsleistung teil, so verliert das Attest auch für die Folgezeit seine
Gültigkeit.