+4.
(2) Für die Fächer, die bereits nach dem 3. Semester abgeschlossen werden.
können, gelten die Voraussetzungen wie für die Fächer der Diplom-Vorprüfung
(3) 8 11 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend
8 19
Bewertung der Prüfungsleistungen der Diplomprüfung
(1) Die Gesamtnote der Diplomprüfung ist das gewichtete Mittel aus den
Noten der Fächer des Hauptstudiums und der Note der Diplomarbeit
(Zahlenwerte der Noten mit einer Nachkommastelle wie in 8 7 (3) Tabelle
1 angegeben). Die Gewichtung entspricht dabei dem Verhältnis der
Semesterwochenstunden der den Fachprüfungen zu Grunde liegenden
Fächern. Die Gewichtung der Diplomarbeit geht mit 30 Semesterwochenstunden
in die Berechnung ein.
(2) Für die Gesamtnote gilt die in 8 7 (5) Tabelle 2 dargestellte Zuordnung.
Bei der Bildung der Gesamtnote entscheidet die erste Stelle nach dem
Komma. Die folgenden Stellen bleiben unberücksichtigt.
(3) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen
bestanden sind, die Diplomarbeit zumindest mit ausreichend bewertet und
die praktische Studienphase anerkannt wurde.
8 20
Praktische Studienphase
i ird i im fünften Semester, spätestens
1) Das Praxissemester wird in der Regel im fün
wen in dem nach Abschluss aller Fachprüfungen folgenden Semester
absolviert.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung zum Praxissemester sind die bestandene
Diplom- Vorprüfung, der erfolgreiche Abschluss von fünf Pflichtfächern
des Hauptstudiums sowie die erfolgreiche Bearbeitung von mindestens
zwei der in der Prüfungsordnung festgelegten Studienarbeiten des
Hauptstudiums. Die Einhaltung der Voraussetzungen wird vom Praxisreferat
überprüft.
(3) Der Abschluss Zar
durch:
SH aklıschen Stuäenphase wird
nachgewiesen
a) Zeugnis der Praxisstelle über Dauer und Inhalt des Praktikums sowie
Funktionen und Bewährung der/des Studierenden,
b) die Teilnahme an den Seminaren.