Full text : 2000 (0044)

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Ss 16
Bestandteile der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplom-Hauptprüfung und der
Diplomarbeit.

(2) Die Diplom-Hauptprüfung umfasst alle Pflichtfächer des Hauptstudiums
und die in der Anlage zur Studienordnung festgelegte Mindestzahl an
Wahlpflichtfächern. Die Art der Prüfungsleistung der Pflichtfächer ist in der
Prüfungsordnung festgelegt, die Art der Prüfungsleistung der Wahlpflichtfächer
 wird beim Aushang der Wahlpflichtfächer zum Vorlesungsbeginn
bekannt gegeben.

8 17
Anmeldung zur Diplom-Hauptprüfung

(1) Die Anmeldung zum erstmöglichen Prüfungstermin einer jeden
Einzelprüfung des Hauptstudiums erfolgt unter Berücksichtigung des 8 18
durch Teilnahme. Der erstmögliche Prüfungstermin ist der Prüfungszeitraum
 im unmittelbaren Anschluss an die jeweilige Fachvorlesung.

(2) Die/der Studierende ist spätestens für die zweite im Prüfungsverlauf
mögliche Prüfung des Hauptstudiums durch das Prüfungsamt automatisch
angemeldet. Ein Rücktritt ist nur auf Antrag während des Praxissemesters
möglich. Der Antrag muss bis spätestens eine Woche vor der Prüfung beim
Prüfungsamt vorliegen.

(3) Die Anmeldung zu den Wahlpflichtfächern erfolgt durch Teilnahme.
Spätestens im achten Studiensemester muss eine erstmalige Prüfungsteilnahme
 stattgefunden haben.

(4) Bei Nichtteilnahme oder Nichtbestehen einer Prüfung ist der Kandidat
zwangsläufig durch das Prüfungsamt zum nächstmöglichen Prüfungstermin
 gemeldet.

8 18
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen zur Zulassung zu einer Einzelprüfung sind:

a) bestandene Diplom-Vorprüfung. Dies gilt nicht für Fächer, die bereits
nach dem 3. Semester abgeschlossen werden können.
b) der Nachweis der ordnungsgemäßen Immatrikulation
c) das Bestehen der geforderten Studienleistungen für dieses Fach
            
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